Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken beziehungsweise Visa für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-10-01
Status Aufgehoben · 1990-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens wurden am 9. Dezember 1985 bzw. am 17. Juli 1987 abgegeben; das Abkommen tritt daher mit 1. Oktober 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Deutsche Demokratische Republik

sind, geleitet von dem Wunsch, den Reiseverkehr zwischen beiden Staaten weiter zu erleichtern, übereingekommen, ein Abkommen über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken beziehungsweise Ein- und Ausreisevisa für Reisen von Staatsbürgern beider Staaten zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben zu schließen.

Artikel 1

(1) Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind und zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen wollen, erhalten den österreichischen Sichtvermerk mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei, wenn die diplomatische Mission oder eine konsularische Vertretung der Republik Österreich in der Deutschen Demokratischen Republik vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik darum ersucht wird oder eine andere nach der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zur Visaeinholung beauftragte Institution, die in der Anlage A angeführt wird, bestätigt, daß es sich bei dem gestellten Antrag um einen Antrag im Sinne dieses Abkommens handelt.

(2) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Anlage A erfolgt durch Notenwechsel.

Artikel 2

(1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind und zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik einreisen wollen, erhalten das entsprechende Visum der Deutschen Demokratischen Republik mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei, wenn die diplomatische Mission oder eine konsularische Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich darum ersucht wird oder wenn eine offizielle Einladung der zuständigen Dienststelle oder Organisation der Deutschen Demokratischen Republik oder ein Berechtigungsschein des Ministeriums des Innern der Deutschen Demokratischen Republik zum Empfang eines gebührenfreien Visums vorliegt oder wenn eine der in der Anlage B zu diesem Abkommen genannten Stellen bestätigt, daß es sich bei dem gestellten Antrag um einen Antrag im Sinne dieses Abkommens handelt.

(2) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Anlage B erfolgt durch Notenwechsel.

Artikel 3

(1) Wenn für Staatsbürger eines Vertragsstaates zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Aufgaben die mehrmalige Ein- und Ausreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erforderlich ist, werden auf Ersuchen Sichtvermerke beziehungsweise Visa gemäß diesem Abkommen für die mehrmalige Einreise beziehungsweise für die mehrmalige Ein- und Ausreise erteilt.

(2) Sichtvermerke beziehungsweise Visa gemäß diesem Abkommen werden für die Ausübung einer Tätigkeit, für die im sichtvermerkserteilenden beziehungsweise visaerteilenden Vertragsstaat eine entsprechende Bewilligung erforderlich ist, nur bei Vorliegen einer solchen Bewilligung erteilt.

Artikel 4

(1) Die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Republik Österreich werden erforderlichenfalls im Rahmen dieses Abkommens ohne Gebühren und Abgaben weitere Sichtvermerke erteilen. Die Gebührenfreiheit gilt auch für Anträge zur Erlangung von Sichtvermerken.

(2) Die zuständigen innerstaatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik werden erforderlichenfalls im Rahmen dieses Abkommens ohne Gebühren weitere Ein- und Ausreisevisa erteilen beziehungsweise erteilte Ein- und Ausreisevisa verlängern.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem einer der Vertragsstaaten dem anderen schriftlich auf diplomatischem Wege die Kündigung des Abkommens mitgeteilt hat.

(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens läßt die Gültigkeit bereits erteilter Sichtvermerke beziehungsweise Ein- und Ausreisevisa unberührt.

Geschehen in Berlin, am 4. November 1985, in zwei Urschriften.

Anlage A

Zu Artikel 1:

a)

Abteilung Auslandsdienstreisen beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik,

b)

Generaldirektion des Reisebüros der Deutschen Demokratischen Republik,

c)

Deutscher Turn- und Sportbund der Deutschen Demokratischen Republik.

Anlage B

Zu Artikel 2:

a)

Die zuständigen österreichischen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen bei Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben,

b)

das zuständige österreichische Bundesministerium beziehungsweise Amt der Landesregierung bei Reisen zur Erfüllung wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben.

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