(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER VERWALTUNGSHILFE FÜR FLÜCHTLINGE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-08-01
Status Aufgehoben · 2014-07-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Französisch

Vertragsparteien

Österreich 409/1987 Belgien 409/1987, 533/1990 Frankreich 409/1987 Italien 533/1990 Niederlande 409/1987, III 78/2014 Spanien 409/1987

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Mai 1987 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich am 1. August 1987 in Kraft.

Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgende zentrale Behörden gemäß Art. 3 des Übereinkommens notifiziert:

Österreich

„Bundesministerium für Inneres

Herrengasse 7

A-1014 Wien“

Belgien

„Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides

Rue de la Régence 61

1000 Bruxelles

Commissariaat Generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen

Regentschapsstraat, 61

1000 Brussel“

Frankreich

„L’Office franais de Protection des Réfugiés et Apatrides (OFPRA)“

(Übersetzung)

Französisches Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen

Italien

„Ministero dell'Interno — Direzione Generale Servizi Civili“

Niederlande

Für das Königreich in Europa:

„Le Chef de la Division principale de droit privé du Ministère de la justice

Boite Postale 20 301

2500 EH La Haye

Pays-Bas

télex 34 554“

(Übersetzung)

Leiter der Hauptabteilung für Privatrecht des Justizministeriums

Postfach 20 301

2500 Den Haag

Niederlande

Telex 34 554

Für Aruba

„Le Directeur du Bureau central des affaires juridiques et générales du Ministère de la justice

Smith Boulevard 76

Oranjestad

Aruba

télex 5 060“

(Übersetzung)

Leiter des Zentralbüros für rechtliche und allgemeine Angelegenheiten des Justizministeriums

Smith Boulevard 76

Oranjestad

Aruba

Telex 5 060

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben die Niederlande am 12. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge (BGBl. Nr. 334/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 533/1990) gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Mai 2014 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Spanien

„Comisara General de Documentación, Ministerio del Interior

Amador de los Ros, 5

28071 Madrid

(Übersetzung)

Generalkommissariat für Dokumentation, Ministerium für Inneres

Amador de los Ríos, 5

28071 Madrid

Präambel/Promulgationsklausel

Angenommen durch die Generalversammlung am 6. September 1984 in Rom

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, in dem Wunsch, zur Anwendung des Artikels 25 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet in Genf am 28. Juli 1951*), eine internationale verwaltungsbehördliche Zusammenarbeit zur Bestimmung der Identität und des Personenstandes von Flüchtlingen ins Leben zu rufen, unter Bezugnahme auch auf die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Einholung von Auskünften und die Aufnahme von Beweisen in Verwaltungsangelegenheiten im Ausland, unterzeichnet in Straßburg am 15. März 1978, haben folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Französisch

Vertragsparteien

Österreich 409/1987 Belgien 409/1987, 533/1990 Frankreich 409/1987 Griechenland III 142/2014 Italien 533/1990 Niederlande 409/1987, III 78/2014 *Spanien 409/1987

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Mai 1987 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich am 1. August 1987 in Kraft.

Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgende zentrale Behörden gemäß Art. 3 des Übereinkommens notifiziert:

Österreich

„Bundesministerium für Inneres

Herrengasse 7

A-1014 Wien“

Belgien

„Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides

Rue de la Régence 61

1000 Bruxelles

Commissariaat Generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen

Regentschapsstraat, 61

1000 Brussel“

Frankreich

„L’Office franais de Protection des Réfugiés et Apatrides (OFPRA)“

(Übersetzung)

Französisches Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen

Griechenland

„Ministry of Interior, DG of Administrative Support, Directorate of Civic Affairs, Registration Civil Registry Unit“.

Italien

„Ministero dell'Interno — Direzione Generale Servizi Civili“

Niederlande

Für das Königreich in Europa:

„Le Chef de la Division principale de droit privé du Ministère de la justice

Boite Postale 20 301

2500 EH La Haye

Pays-Bas

télex 34 554“

(Übersetzung)

Leiter der Hauptabteilung für Privatrecht des Justizministeriums

Postfach 20 301

2500 Den Haag

Niederlande

Telex 34 554

Für Aruba

„Le Directeur du Bureau central des affaires juridiques et générales du Ministère de la justice

Smith Boulevard 76

Oranjestad

Aruba

télex 5 060“

(Übersetzung)

Leiter des Zentralbüros für rechtliche und allgemeine Angelegenheiten des Justizministeriums

Smith Boulevard 76

Oranjestad

Aruba

Telex 5 060

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben die Niederlande am 12. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge (BGBl. Nr. 334/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 533/1990) gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Mai 2014 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Spanien

„Comisara General de Documentación, Ministerio del Interior

Amador de los Ros, 5

28071 Madrid

(Übersetzung)

Generalkommissariat für Dokumentation, Ministerium für Inneres

Amador de los Ríos, 5

28071 Madrid

Präambel/Promulgationsklausel

Angenommen durch die Generalversammlung am 6. September 1984 in Rom

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, in dem Wunsch, zur Anwendung des Artikels 25 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet in Genf am 28. Juli 1951*), eine internationale verwaltungsbehördliche Zusammenarbeit zur Bestimmung der Identität und des Personenstandes von Flüchtlingen ins Leben zu rufen, unter Bezugnahme auch auf die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Einholung von Auskünften und die Aufnahme von Beweisen in Verwaltungsangelegenheiten im Ausland, unterzeichnet in Straßburg am 15. März 1978, haben folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

Artikel 1

(1) Zur Ausstellung von Dokumenten oder Bescheinigungen gemäß Artikel 25 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet in Genf am 28. Juli 1951, kann sich der Vertragsstaat, auf dessen Gebiet ein Flüchtling im Sinn der erwähnten Konvention und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, an jeden anderen Vertragsstaat wenden, in dessen Gebiet der Flüchtling früher seinen Aufenthalt gehabt hat, um Auskünfte über die Identität und den Personenstand, unter denen der Flüchtling in diesem Staat anerkannt oder registriert worden ist, zu erhalten.

(2) Eine solche Anfrage darf in keinem Fall an den Herkunftsstaat des Flüchtlings gerichtet werden. Gegenüber jedem anderen Staat wird der Aufenthaltsstaat von einer solchen Anfrage absehen, wenn diese geeignet ist, die Sicherheit des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.

(3) Der ersuchende Staat darf gemäß diesem Übereinkommen erhaltene Auskünfte nur zu den in Absatz 1 angeführten Zwecken verwenden.

Artikel 2

(1) Der Austausch von Auskünften erfolgt unmittelbar oder auf diplomatischem oder konsularischem Weg zwischen den in Artikel 3 angeführten Behörden, unter Verwendung eines mehrsprachigen Vordrucks, dessen Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) dem Übereinkommen angeschlossen ist.

(2) Die ersuchte Behörde muß im Vordruck und zu den erbetenen Angaben der ersuchenden Behörde die Auskünfte geben, über die sie verfügt, sofern sie nicht der Ansicht ist, daß deren Mitteilung geeignet ist, den ordre public oder die Sicherheit des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.

(3) Der Vordruck ist so rasch wie möglich und kostenlos zurückzusenden.

Artikel 3

Jeder Staat hat bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt die zentrale Behörde anzugeben, die er einerseits zur Einbringung der Anfrage, andererseits zu deren Beantwortung bestimmt hat. Bundesstaaten können mehrere Behörden bestimmen.

Artikel 4

(1) Alle Eintragungen auf dem Vordruck sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache der ersuchenden Behörde geschrieben werden.

(2) Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so muß dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenützbar gemacht werden.

Artikel 5

(1) Ein Datum ist in arabischen Ziffern einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch die Ziffern 01 bis 09 zu bezeichnen.

(2) Dem Namen jedes im Vordruck genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, dessen Behörde das Ersuchen stellt.

(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:

(4) Bei Heirat, Trennung von Tisch und Bett, Scheidung oder Aufhebung der Ehe sind nach dem sich darauf beziehenden Zeichen das Datum und der Ort des Ereignisses anzuführen.

Artikel 6

(1) Auf der Vorderseite jedes Vordrucks ist der unveränderliche Wortlaut mit Ausnahme der im Artikel 5 hinsichtlich des Datums vorgesehenen Zeichen in mindestens zwei Sprachen zu drucken, darunter in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates und in französischer Sprache.

(2) Die Bedeutung der Zeichen muß zumindest in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen jedes Staates angegeben werden, der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen angehört, sowie in englischer Sprache.

(3) Die Rückseite jedes Vordrucks muß enthalten:

(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 7

Die Vordrucke sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Siegel der ersuchenden und der ersuchten Behörde zu versehen. Sie sind in den Vertragsstaaten von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.

Artikel 8

Durch Flüchtlinge vorgelegte und aus ihrem Herkunftsstaat stammende Urkunden betreffend die Identität und den Personenstand sind in jedem Vertragsstaat von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.

Artikel 11

Jeder Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, der Europäischen Gemeinschaften oder des Europarats kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 12

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 13

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf die Gesamtheit der Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, oder auf eines oder mehrere dieser Gebiete erstreckt.

(2) Diese Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt, oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.

(3) Jede Erstreckungserklärung kann durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen ist mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr anzuwenden.

Artikel 14

(1) Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.

(2) Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

Artikel 15

(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedsstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

a)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

b)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;

c)

jede Erklärung über die räumliche Erstreckung des Übereinkommens oder ihre Rücknahme sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;

d)

jede Kündigung des Übereinkommens und der Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird;

e)

jede Erklärung nach Artikel 3.

(2) Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach Absatz 1 in Kenntnis.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Basel, am 3. September 1985 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt.

Ersuchen um Auskünfte, das gemäß dem in Basel am 3. September 1985 unterzeichneten Übereinkommen übermittelt wird.

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