Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Festlegung der Zone für die Durchführung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 am 1. Juni 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März 1974 *) zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

Artikel 1

Am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo wird auf österreichischem Staatsgebiet die Zone festgelegt, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen.

Artikel 2

1.

Die Zone am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo umfaßt:

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Timmelsjoch-Hochalpenstraße, begrenzt

b)

den von den italienischen Bediensteten allein benützten, auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Teil des italienischen Grenzabfertigungsgebäudes.

2.

Der Lageplan der Zone wird in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

Artikel 3

Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

Artikel 4

1.

Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.

2.

Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.

3.

Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 3. März 1987 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.