Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom26. Feber 1987 über eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland(Anbaustichprobe)
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1987 eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung; die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Die Erhebung ist von den Gemeinden unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen entweder im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens 10. Juni 1987 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni 1987 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 38,40 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
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Position Bezeichnung
1 Winterweizen
2 Sommerweizen
3 Winterroggen
4 Sommerroggen
5 Wintergerste
6 Sommergerste
7 Hafer
8 Wintermenggetreide
9 Sommermenggetreide
10 Körnermais
11 Silomais und Grünmais
12 Körnererbsen
13 Pferdebohnen
14 Sonstige Körnerfrüchte (Hirse, Buchweizen usw.)
15 Vortreibkartoffeln
16 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln
17 Spätkartoffeln
18 Zuckerrüben
19 Futter-, Kohlrüben, Futtermöhren
20 Raps und Rübsen
21 Mohn
22 Ölkürbis
23 Sonnenblumen zur Ölgewinnung
24 Handelsgewächse (Hopfen, Tabak uä.)
25 Heil- und Gewürzpflanzen
26 Feldgemüse (ohne gärtnerisches Gemüse)
27 Ananas-Erdbeeren
28 Rotklee
29 Luzerne
30 Sonstige Kleearten
31 Kleegras
32 Sonstiger Feldfutterbau (Mischling uä.)
33 Wechselgrünland (Egart)
34 Nicht mehr genutztes Ackerland (Sozial- und
Schwarzbrache)
35 Ackerland insgesamt (Summe 1-34)