Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft unddes Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom17. Juli 1987 über die Erhebung der Weingartenflächen, derWeinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-08-07
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bezüglich des § 6 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1987 eine Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der 30. November 1987.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen sind sämtliche Rebflächen in allen Ländern, ohne Rücksicht auf deren Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

(2) Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 2 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember 1987 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen. Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. (1) Bei der Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes, BGBl. Nr. 444/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1986 heranzuziehen.

(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr eingefüllte eigene Wein-(Most)Ernte sowie die Menge an verkauften Trauben und -maische und aus den Bestandsmeldungen die gesamte Weinlagerkapazität und den Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafel- und Qualitätswein, Prädikatswein, Verarbeitungswein/Brennwein, versetztem Wein, ausländischem Wein sowie Verschnitt von in- mit ausländischem Wein zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben bei der Erhebung der Weingartenflächen die Betriebsbogen, bei den übrigen Erhebungen die Betriebslisten, die Gemeindeblatt-Reinschrift und die für das Österreichische Statistische Zentralamt bestimmte Ausfertigung der Ernte- und Bestandsmeldungen bis 31. Dezember 1987 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 11. Jänner 1988 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen der Erhebung der Weingartenflächen eine Abfindung von 6,40 S zu gewähren. Der gleiche Betrag gebührt den Gemeinden für jeden bei der Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität erfaßten Betrieb.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 und § 4 in landwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten bezüglich der Weingartenflächen, der Weinernte sowie des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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