Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom20. Juli 1987 über eine Allgemeine Viehzählung im Jahre 1987
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird - hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1987 mit Stichtag 3. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. (1) Die Gemeinden haben die Angaben aus den Erhebungsformularen (P. 1 bis 45) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den Gemeinden.
(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 10. Dezember 1987 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften und die Bezirkslisten bis spätestens 15. Dezember 1987 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 15. Dezember 1987 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierbesitzer eine Abfindung in der Höhe von 38,40 S zu gewähren.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 1 in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
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Position Bezeichnung
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1 Fohlen unter 1 Jahr alt
2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt
Pferde 3 bis unter 14 Jahre alt:
3 Hengste und Wallachen
4 Stuten
5 Pferde 14 Jahre alt und älter
6 Pferde insgesamt
7 Kälber unter 3 Monate alt
Jungvieh 3 Monate bis unter 1 Jahr alt:
8 männlich
9 weiblich
Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:
10 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)
11 Ochsen
12 Kalbinnen nicht belegt
13 Kalbinnen belegt
Rinder 2 Jahre alt und älter:
14 Zuchtstiere
15 Schlachtstiere
16 Ochsen
17 Kalbinnen nicht belegt
18 Kalbinnen belegt
19 Kühe
20 Rinder insgesamt
21 Ferkel unter 2 Monate alt
22 Jungschweine 2 Monate bis unter 1/2 Jahr alt
Schweine 1/2 Jahr und älter:
23 Schlachtschweine
24 Zuchtsauen trächtig
25 Zuchtsauen nicht trächtig
26 Zuchteber
27 Schweine insgesamt
Schafe (einschließlich Lämmer):
28 Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt
29 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
30 Schafe 1 Jahr und älter
31 Schafe insgesamt
32 Ziegen (einschließlich Kitze)
33 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr
Legehennen:
34 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
35 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt
36 2 Jahre alt und älter
37 Hähne
38 Mastkücken und Jungmasthühner
39 Hühner insgesamt
40 Gänse
41 Enten
42 Truthühner
Hausschlachtungen (vom 4. Dezember 1986 bis 3. Dezember
1987):
43 Kälber
44 Schweine
45 Schafe (einschließlich Lämmer)
46 Von den Kühen (Pos. 19) entfallen auf Mutter- und
Ammenkühe
Erfolgt die Haltung der Legehennen (Pos. 34 bis 36)
vorwiegend als
47 Bodenhaltung
48 Käfig- bzw. Batteriehaltung
49 Erfolgt ein Ab-Hof-Verkauf von Milch und/oder
Milchprodukten?
50 Erfolgt Milchlieferung an eine Molkerei oder Käserei?
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