Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom5. November 1987 über Viehzählungen in den Jahren 1988 und 1989
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972, wird - hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1988 eine Allgemeine Viehzählung, in den Jahren 1988 und 1989 Rinderzwischenzählungen und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 3. Dezember 1988, Stichtage für die Rinderzwischenzählung sind der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen sind der 3. März, 3. Juni und 3. September der Jahre 1988 und 1989.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Punkte 1 bis 45) zu erfassen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen ist der Bestand an Rindern (Punkte 7 bis 20 der Anlage) zu erfassen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Punkte 21 bis 27 und 44 der Anlage), zu erfassen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 9. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 10. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
von 19,20 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September der Jahre 1988 und 1989,
von 25,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni der Jahre 1988 und 1989,
von 38,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember 1988
zu gewähren.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
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Position Bezeichnung
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1 Fohlen unter 1 Jahr alt
2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt
Pferde 3 bis unter 14 Jahre alt:
3 Hengste und Wallachen
4 Stuten
5 Pferde 14 Jahre alt und älter
6 Pferde insgesamt
7 Kälber unter 3 Monate alt
Jungvieh 3 Monate bis unter 1 Jahr
alt:
8 männlich
9 weiblich
Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:
10 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)
11 Ochsen
12 Kalbinnen nicht belegt
13 Kalbinnen belegt
Rinder 2 Jahre alt und älter:
14 Zuchtstiere
15 Schlachtstiere
16 Ochsen
17 Kalbinnen nicht belegt
18 Kalbinnen belegt
19 Kühe
20 Rinder insgesamt
21 Ferkel unter 2 Monate alt
22 Jungschweine 2 Monate bis unter
1/2 Jahr alt
Schweine 1/2 Jahr alt und älter:
23 Schlachtschweine
24 Zuchtsauen trächtig
25 Zuchtsauen nicht trächtig
26 Zuchteber
27 Schweine insgesamt
Schafe (einschließlich Lämmer):
28 Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt
29 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
30 Schafe 1 Jahr alt und älter
31 Schafe insgesamt
32 Ziegen (einschließlich Kitze)
33 Kücken und Junghennen für
Legezwecke unter 1/2 Jahr
Legehennen:
34 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
35 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt
36 2 Jahre alt und älter
37 Hähne
38 Mastkücken und Jungmasthühner
39 Hühner insgesamt
40 Gänse
41 Enten
42 Truthühner
Hausschlachtungen:
43 Kälber
44 Schweine
45 Schafe (einschließlich Lämmer)
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