Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1987 über eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-12-19
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird - hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1988 den Bestand an überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft in Benützung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind, sowie deren überbetriebliche Verwendung zu erheben. Außerdem sind die Gesamtfläche dieser Betriebe, der Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen im Jahre 1987, die Lagerkapazität für Dieselöl, die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl sowie die Art der Zentralheizungs- und Energiegewinnungsanlagen zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:

1.

bei betriebseigenen Maschinen und Geräten die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von

a)

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar,

b)

Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,

c)

Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar;

2.

bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb sich die Maschine am Stichtag befindet; befindet sich die Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet, bei dem die Maschine zuletzt war;

3.

bei betriebsfremden Maschinen und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden, landwirtschaftlichen Genossenschaften, Landmaschinenstationen, Maschinenhöfen und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen Maschinen bestehender Vereinigungen stehen, die Eigentümer, unabhängig davon, wo sich die Maschinen zum Zeitpunkt der Erhebung befinden; dieselbe Regelung gilt auch für Maschinen und Geräte, die vermietet, verliehen oder in anderer Weise zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden und Lohnunternehmern gehören.

§ 3. Zur Durchführung der Erhebung haben die Gemeinden die ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt übermittelten Betriebsbogen bis 1. Juni 1988 an die auskunftspflichtigen Personen weiterzuleiten. Die Ausfüllung der Betriebsbogen obliegt den Auskunftspflichtigen, welche die Betriebsbogen bis längstens 15. Juni 1988 an die Gemeinden zu retournieren haben.

§ 4. (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß alle Auskunftspflichtigen erfaßt werden; sie haben die Vollzähligkeit des Rücklangens der ausgefüllten Betriebsbogen zu überprüfen und diese bis 22. Juni 1988 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare bis spätestens 1. Juli 1988 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 5. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 6,40 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen gewährt.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 1 ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Anlage

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I. Gesamtfläche des Betriebes

II. Traktoren: (insgesamt, darunter mit Allradantrieb) bis einschließlich 25 kW (34 PS)/37 kW (50 PS)/51 kW (70 PS)/70 kW (95 PS)/92 kW (125 PS)/110 kW (150 PS)/über 110 kW (150 PS).

III. Maschinen und Geräte, die in der Land- und Forstwirtschaft in Benützung stehen:

1.

Motorkarren-Transporter bis einschließlich 25 kW (34 PS)/37 kW (50 PS)/über 37 kW (50 PS).

2.

Traktor-Frontlader

3.

Traktorseilwinden

4.

Holzrückegeräte

5.

Anhänger: einachsig (ohne/mit Kippeinrichtung), zweiachsig (ohne/mit Kippeinrichtung)

6.

Traktorbeetpflüge

7.

Traktordrehpflüge

8.

Bodenbearbeitungsgeräte ohne Zapfwellenantrieb:

9.

Bodenbearbeitungsgeräte mit Zapfwellenantrieb

10.

Sä-(Drill )Maschinen

11.

Mehrreihige Einzelkornsämaschinen: mechanisch/pneumatisch

12.

Handelsdüngerstreuer: bis 2 000 kg Inhalt/über 2 000 kg Inhalt

13.

Stallmiststreuer

14.

Mähdrescher: selbstfahrende/gezogene oder angebaute

15.

Kartoffelvollerntemaschinen

16.

Rübenvollerntemaschinen: gezogen (einreihig/mehrreihig)/selbstfahrend

17.

Finger- und Doppelmessermähwerke

18.

Kreisel- und Scheibenmähwerke

19.

Zweiachsige Mäh- und Heugeräte

20.

Heuerntemaschinen: Zetter und Wender/Schwader/kombinierte Geräte

21.

Ladewagen

22.

Anbau-Maishäcksler

23.

Sonstige Feldhäcksler

24.

Hofeigene Heutrocknungsanlagen

25.

Aufsammelhochdruckpressen

26.

Großballenpressen

27.

Gebläse-(Silo )Häcksler

28.

Krananlagen für Hallen und Altbauten

29.

Verteileranlagen für Rauhfutter

30.

Siloblockschneider

31.

Siloentnahmefräsen

32.

Flüssigfütterungsanlagen: halbautomatisch/vollautomatisch

33.

Entmistungsanlagen

34.

Schwemm- oder Treibmistanlagen

35.

Gülletankwagen

36.

Eimermelkmaschinen

37.

Rohrmelkanlagen

38.

Melkstand

39.

Milchkühlanlagen: Kannenkühler/Tauchkühler/Kühlwannen und Kühltanks

40.

Holzzerkleinerungsmaschinen: zum Holzspalten/zur Hackschnitzelerzeugung

41.

Pflanzenschutzgeräte: Zapfwellengetriebene Traktorgeräte ohne Gebläse/mit Gebläse

42.

Beregnungsanlagen im Freiland

43.

Beregnungsmaschinen

44.

Weinpressen: Horizontalpressen/andere Pressen

45.

Trauben- und Maischetransportwagen

IV. Zentralheizungsanlagen: Kessel für feste Brennstoffe/für flüssige und gasförmige Brennstoffe/kombinierte Kessel/Spezialkessel für Hackschnitzel/Rinde, Stroh usw./Elektroheizung

V. Jahresverbrauch von Brenn- und Treibstoffen 1987: Steinkohle/Koks/Braunkohle/Braunkohlenbriketts/Biogene Brennstoffe (Brennholz/Holzhackgut/sonstiges Abfallholz/Stroh)/Erdgas/Flüssiggas/Heizöl/Ofenheizöl/Benzin/ Dieselöl

VI. Maximaler Lagerraum für Dieselöl: in Hoftanks/Fässern

VII. Tatsächlich gelagerte Menge an Dieselöl am Stichtag

VIII. Energiegewinnungsanlagen: Wärmerückgewinnungsanlagen (Wärmetauscher/Wärmepumpen/Biogasanlagen/ Solaranlagen/ Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (Wasserkraftturbinen/Dieselgeneratoren)

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