Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987 über die statistische Erhebung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Handelsstatistisches Gesetz 1988)
§ 1. (1) Waren, die über die Grenzen des Zollgebietes ein- oder ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die dazu erforderlichen Erhebungen nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
(2) Zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Österreichische Statistische Zentralamt auf Antrag durch Bescheid, wenn jedoch die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung, Waren von der handelsstatistischen Anmeldung befreien, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch Übergabe des handelsstatistischen Anmeldescheines zulassen oder die unmittelbare Anmeldung beim Österreichischen Statistischen Zentralamt bewilligen, sofern der Aussagewert der Statistik nicht beeinträchtigt wird. Die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten.
(3) Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
§ 2. Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Ein- und Ausfuhr sind ausgenommen
Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach dem Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen § 30 lit. g sowie § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen, sowie Waren, die nach dem Zollgesetz 1955 im Postverkehr von der Stellungspflicht befreit sind;
Waren, die nach dem Zollgesetz 1955 einem anderen Vormerkverkehr als dem zur Ausbesserung oder zur Veredlung unterzogen werden, bei nach § 67 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 bewilligten Vormerkverkehren jedoch nur, wenn bei der Bewilligung eines solchen Vormerkverkehrs vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausnahme von der Anmeldung wegen Fehlens einer handelsstatistischen Aussagekraft dieses Vormerkverkehrs zugelassen wird;
Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen dem Zwischenauslandsverfahren unterzogen werden;
Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln;
Waren, die im Reiseverkehr oder als Übersiedlungs-, Erbschafts- oder Ausstattungsgut über die Grenze gebracht werden, sofern sie nicht zum Handel oder zur eigenen beruflichen oder gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
Briefsendungen und Wertbriefe;
Waren, deren Wert 5 000 S nicht übersteigt.
§ 2. (1) Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Einfuhr sind ausgenommen:
Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach dem Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, ausgenommen § 30 lit. g sowie § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, sowie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen;
Waren, die nach dem Zollgesetz 1988 einem anderen Vormerkverkehr als dem zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) unterzogen werden, bei nach § 67 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 bewilligten Vormerkverkehren jedoch nur, wenn bei der Bewilligung eines solchen Vormerkverkehrs vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausnahme von der Anmeldung wegen Fehlens einer handelsstatistischen Aussagekraft dieses Vormerkverkehrs zugelassen wird;
Waren, die unter keine der im § 6 genannten Verkehrsarten im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften fallen;
Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln;
Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen von der Stellungspflicht befreit sind, ohne nachträglich angemeldet werden zu müssen;
Waren, die nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988 zum Handel bestimmt sind;
Waren, deren Wert 5 000 S nicht übersteigt.
(2) Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Ausfuhr sind ausgenommen:
Waren, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Ausgangsabgabenfreiheit vorliegen;
ausländische Rückwaren, wenn die Voraussetzungen für die Vergütung des Zolls gemäß § 43 des Zollgesetzes 1988 vorliegen.
§ 3. Die handelsstatistische Anmeldung obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.
§ 4. Anmeldestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jenes Zollamt, bei dem der anzumeldende Vorgang anhängig gemacht wird.
§ 5. (1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 oder 3 nicht anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeschein in Form einer Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung, im Fall mündlicher Anmeldung mittels einer Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen; diese Papiere haben auch alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.
(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik kann das Österreichische Statistische Zentralamt bei den Zollämtern vorhandene Urkunden über die Durchführung des Zollverfahrens auswerten.
§ 6. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden
die Einfuhr in den freien Verkehr einschließlich der Entnahme von Waren aus offenen Lagern auf Vormerkrechnung;
die Einfuhr im Vormerkverkehr;
die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr;
die Ausfuhr aus dem freien Verkehr;
die Ausfuhr im Vormerkverkehr;
die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr.
§ 6. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden:
die Einfuhr in den freien Verkehr einschließlich der Entnahme von Waren aus offenen Lagern auf Vormerkrechnung;
die Einfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung);
die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung);
die Ausfuhr aus dem freien Verkehr einschließlich der Entnahme von Waren aus einem Ausgangsvormerkverkehr zur Lagerung;
die Ausfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung);
die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung).
§ 7. Im Vormerkverkehr sind außerdem zu unterscheiden
Waren zur Veredlung,
Waren zur Ausbesserung
§ 8. (1) Die Einlagerung von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaften, oder von Waren aus einem Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung oder zur Ausbesserung in ein Zollager oder in eine Zollfreizone ist sinngemäß nach § 6 lit. d oder f anzumelden.
(2) Die Rückbringung von im Abs. 1 genannten Waren in das übrige Zollgebiet ist sinngemäß nach § 6 lit. a oder b anzumelden. Dabei ist als Ursprungsland „Zollager'' oder „Zollfreizone'' anzugeben, wenn die Waren im Zollager oder in der Zollfreizone ursprungsbegründend behandelt worden sind.
§ 8. (1) Die Einlagerung von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaften, oder von Waren aus einem Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) in ein Zollager oder in eine Zollfreizone ist sinngemäß nach § 6 lit. d oder f anzumelden.
(2) Die Rückbringung von im Abs. 1 genannten Waren in das übrige Zollgebiet ist sinngemäß nach § 6 lit. a oder b anzumelden. Dabei ist als Ursprungsland „Zollager'' oder „Zollfreizone'' anzugeben, wenn die Waren im Zollager oder in der Zollfreizone ursprungsbegründend behandelt worden sind.
§ 9. Im fortgesetzten Veredlungsverkehr (§ 89 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955) hat die Ausstellung eines neuen Anmeldescheines zu unterbleiben.
§ 9. Im fortgesetzten Veredlungsverkehr (§ 89 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988) hat die Ausstellung eines neuen Anmeldescheines zu unterbleiben.
§ 10. (1) Jeder handelsstatistische Anmeldeschein darf nur den Inhalt einer Sendung zum Gegenstand haben. Enthält eine Sendung Waren verschiedener Art, so sind diese im handelsstatistischen Anmeldeschein getrennt auszuweisen. In diesen Fällen ist die Bezeichnung, die Menge, der Wert und die handelsstatistische Nummer für jede einzelne Ware anzugeben.
(2) Als Sendung im Sinne des Abs. 1 sind Waren anzusehen, die Gegenstand einer Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften sind.
§ 11. Bei der Ausfuhr von Sammelladungen der Spediteure ist für die handelsstatistische Anmeldung nicht die ganze Ladung als Sendung anzusehen, sondern die Teilmenge derselben, die dem Absender der Sammelladung (Spediteur) von einem Versender zur Beförderung nach einem Bestimmungsland übergeben wird.
§ 12. Für die handelsstatistische Anmeldung kann erfragt werden
die Bezeichnung der Ware;
die handelsstatistische Nummer der Ware;
die Menge der Ware;
das Rohgewicht der Sendung;
der Grenzwert der Ware in österreichischen Schilling;
der Gesamtrechnungsbetrag in der fakturierten Währung;
das Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- bzw. Bestimmungsland der Ware;
der endgültige inländische Bestimmungsort oder der ursprüngliche inländische Versandort der Ware;
das Eintrittszollamt;
Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Packstücke oder Fahrzeuge;
die zugrunde liegende Geschäftsart;
das Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Kraft-, Luftfahrzeug und andere), mit dem der Grenzübertritt erfolgt bzw. die sonstige Art des Grenzübertrittes (Postverkehr, kleiner Grenzverkehr usw.);
der Standort des Zollagers oder der Zollfreizone;
allfällige Bewilligungsdaten;
der Name (Firma) und die Anschrift des Versenders, des Absenders, des Empfängers und des Anmelders der Ware;
der Ort und das Datum der Ausstellung des handelsstatistischen Anmeldescheines.
§ 12. Für die handelsstatistische Anmeldung kann erfragt werden
die Bezeichnung der Ware;
die handelsstatistische Nummer der Ware;
die Menge der Ware;
das Rohgewicht der Sendung;
der Grenzwert der Ware in österreichischen Schilling;
der Gesamtrechnungsbetrag in der fakturierten Währung;
das Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- oder Bestimmungsland der Ware sowie die vorgesehene Präferenzbehandlung;
der endgültige inländische Bestimmungsort oder der ursprüngliche inländische Versandort der Ware;
das Eintrittszollamt, in den Fällen des § 52a des Zollgesetzes 1988 auch das überwachende Zollamt;
Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Packstücke oder Fahrzeuge;
die zugrunde liegende Geschäftsart;
das Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Kraft-, Luftfahrzeug und andere), mit dem der Grenzübertritt erfolgt bzw. die sonstige Art des Grenzübertrittes (Postverkehr, kleiner Grenzverkehr usw.);
der Standort des Zollagers oder der Zollfreizone;
allfällige Bewilligungsdaten;
der Name (Firma) und die Anschrift des Versenders, des Absenders, des Empfängers und des Anmelders der Ware;
der Ort und das Datum der Ausstellung des handelsstatistischen Anmeldescheines.
§ 13. Die Ware ist nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung anzumelden. Bei zum Handel oder zur eigenen beruflichen oder gewerblichen Verwendung bestimmten Waren ist außerdem die handelsstatistische Nummer, der die Ware zuzuordnen ist, anzugeben, sofern nicht alle für die Bestimmung dieser Nummer maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale erklärt werden.
§ 14. (1) Als Menge ist bei der Ein- und Ausfuhr das Eigengewicht, das ist das Gewicht der Ware ohne Umschließung, anzumelden.
(2) Ist das Eigengewicht nicht bekannt und wird es auch nicht für Zwecke des Zollverfahrens erhoben, so ist das Reingewicht, das ist das Gewicht der Ware mit den im § 8 Abs. 1 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Umschließungen, anzumelden. Ist auch dieses weder bekannt noch für das Zollverfahren zu ermitteln, ist das Gewicht zu schätzen.
(3) Wenn dies zur Erhöhung des Aussagewertes der Handelsstatistik erforderlich und mit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis vereinbar ist, ist durch Verordnung anzuordnen, daß bei bestimmten Waren außer dem Gewicht noch andere Mengenbezeichnungen, wie insbesondere die Stückzahl, die Anzahl der Paare, die Anzahl der Liter, die Anzahl der Kubikmeter (Raummeter, Festmeter), die Anzahl der Meter, die Anzahl der Quadratmeter oder die Anzahl der Packungen, anzugeben sind.
§ 15. (1) Als Wert der Ware ist grundsätzlich der Wert in österreichischen Schilling anzumelden, den die Ware beim Grenzübertritt hat (Grenzwert).
(2) Bei der Einfuhr wertzollpflichtiger Waren ist an Stelle des Grenzwertes der Zollwert anzugeben.
(3) Soweit zur Ermittlung des Grenzwertes Beträge in fremder Währung herangezogen werden, findet für deren Umrechnung in österreichische Schilling § 10 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
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