Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1987 über die Befreiung von der handelsstatistischen Anmeldepflicht für Wasser in der Ein- oder Ausfuhr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Wasser aus der Unternummer 2201 90 C des Zolltarifs, Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, das in Rohrleitungen aus einem Zollgrenzbezirk über die Grenze des Zollgebietes in die anstoßende, 20 Kilometer nicht übersteigende Grenzzone (Grenzbezirk) ausgeführt oder von dort in den Zollgrenzbezirk eingeführt wird, ist von der Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik befreit.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Dezember 1978, BGBl. Nr. 650, über die Befreiung von der handelsstatistischen Anmeldepflicht für Wasser in der Ein- oder Ausfuhr außer Kraft.
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