Kundmachung des Bundeskanzlers vom 22. September 1987 betreffend die Beendigung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1987-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 1362-A/87

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich ihm folgendes zur Kenntnis zu bringen:

Die Bundesregierung der Republik Österreich hat den Beschluß gefaßt, die auf Grund des Artikels 4 des durch Notenwechsel vom 28. Juni 1965 zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik geschlossenen Abkommens zur Aufhebung der Sichtvermerkspflicht ) für die Staatsbürger der beiden Länder erfolgte vorübergehende Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens auf tunesische Staatsbürger im Besitze gewöhnlicher Reisepässe zu beenden. Die Anwendung dieser zeitweiligen Aussetzung, die mit 1. Feber 1986 eingeführt worden ist *), wird am 1. August 1987 um 0,00 Uhr beendigt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Tunis, am 17. Juli 1987

L. S.

Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Tunis


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1965

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1986

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