Kundmachung des Bundeskanzlers vom 28. September 1987 betreffend die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 *1)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird nachstehende Verbalnote der Österreichischen Botschaft Warschau, Zl. 438.01/3-A/87 vom 25. Juni 1987, an das Außenministerium der Volksrepublik Polen kundgemacht:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 529a/1981, 7/1982, 259/1982, 321/1982, 554/1982, 555/1982, 48/1983, 92/1983, 382/1983, 428/1983, 321/1984, 297/1985, 367/1986 und 403/1986
„Die Österreichische Botschaft Warschau entbietet dem Außenministerium der Volksrepublik Polen den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich, folgendes mitzuteilen:
Die Österreichische Bundesregierung hat beschlossen, die gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 vereinbarte Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1987, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 1987, 24.00 Uhr, für polnische Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines für Flugpersonal sind, zu verlängern.
Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.''
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