Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Jänner 1988 über die handelsstatistische Anmeldung von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-02-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Betriebsmittel zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1978 von der Zollfreiheit ausgenommen sind, sind von der Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik befreit.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1988 in Kraft.

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