Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1987 über eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet:
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 15. April 1988 eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:
bei der Erhebung der Anteilsrechte alle Eigentümer gemeinschaftlich genutzter Grundstücke (Agrargemeinschaften, Wald- und Weidegenossenschaften, Teilwaldgemeinschaften sowie Gemeindegüter) mit einer Gesamtwirtschaftsfläche von mindestens 1 Hektar;
bei der Erhebung der Nutzungsrechte die Eigentümer der mit Einforstungsrechten belasteten Grundstücke mit einer Gesamtfläche von mindestens 200 Hektar bei Privatpersonen bzw. von mindestens 1 Hektar bei juristischen Personen.
§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 15. April 1988 bis 31. August 1989 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben einholen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 4. Die Erhebungsorgane haben die ausgefüllten Erhebungsformulare nach Beendigung der Erhebung ehestmöglich, spätestens bis 15. September 1989 dem Amt der Landesregierung vorzulegen, damit dieses die Unterlagen bis spätestens 15. Oktober 1989 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt übermitteln kann.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 1 ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Anlage 1
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Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften
Regulierung
Wirtschaftsfläche nach Benützungsarten (Landwirtschaftlich genutzte Fläche, nicht genutztes Acker- und Grünland, Wald einschließlich Schutz-, Bannwald und Latschenflächen, sonstige Fläche), darunter gepachtet sowie Anteil der Waldweide an der Waldfläche
Name, Anschrift der Anteilsberechtigten
Anzahl der Anteile der Anteilsberechtigten
Auftrieb in Stück je Anteilsberechtigten (für Rinder verschiedener Gattung, Ochsen und Stiere, Kühe bzw. Kuhgräser, Galtvieh, Kälber, Pferde, Schafe und Ziegen)
Teilwaldfläche je Anteilsberechtigten
Holzbezug je Anteilsberechtigten (für Brennholz, Nutzholz, Zaunholz sowie eine dafür bestehende Teilberechtigung)
Anlage 2
Zahl der einforstungsberechtigten Liegenschaften
Gesamte belastete Fläche nach Benützungsarten (Grünland, Wald einschließlich Schutz-, Bannwald und Latschenflächen, sonstige Fläche)
Bezeichnung der Liegenschaft (Hofname)
Name, Anschrift des Nutzungsberechtigten
Teilberechtigung für den Auftrieb je Nutzungsberechtigten
Auftrieb in Stück je Nutzungsberechtigten (für Rinder verschiedener Gattung, Ochsen und Stiere, Kühe bzw. Kuhgräser, Galtvieh, Kälber, Pferde, Schafe und Ziegen)
Gesamte mit Weiderechten belastete Fläche je Nutzungsberechtigten (Grünland, Wald, sonstige Fläche)
Holzbezug je Nutzungsberechtigten (für Brennholz, Nutzholz, Zaunholz)
Ausmaß der gesamten belasteten Waldfläche je Nutzungsberechtigten
Durchschnittlicher Gesamtzuwachs an Holz je Einforstungsbetrieb
Teilberechtigung für den Holzbezug je Nutzungsberechtigten
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