Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 5. Dezember 1988 über militärische Munitionslager (Munitionslagerverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-02-01
Status Aufgehoben · 1997-01-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 und 6 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 197/1967, über militärische Munitionslager in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1972 wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Zu den im § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager angeführten Gegenständen und Stoffen zählen im einzelnen:

1.

Munition für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre,

2.

Munition für Maschinenkanonen, Geschütze, Werfer, Panzerabwehrwaffen, Fliegerabwehrwaffen und Bordwaffensysteme,

3.

Hand- und Gewehrgranaten,

4.

Wurf- und Abwurfkörper,

5.

Minen,

6.

Sprengmittel,

7.

Zündmittel,

8.

Rauch-, Brand-, Reizstoff- und Nebelmittel,

9.

Pyrotechnische Mittel,

10.

Pulver, Treibladungen und geladene Teile der in Z 1 bis 9 genannten Munitionsgegenstände.

(2) Lagergut im Sinne dieser Verordnung sind die im Abs. 1 aufgezählten Gegenstände und Stoffe.

§ 2. (1) Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen als oberirdische und/oder unterirdische Munitionslager entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung anzulegen.

(2) Lagerobjekte sind die einzelnen Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.

(3) Lagerkammern sind die einzelnen Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.

§ 3. Für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte (Lagerkammern) und für die räumliche Verteilung der Lagerobjekte (Lagerkammern) sind die Menge des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes und seine chemischen und physikalischen Eigenschaften entsprechend den Munitionsgefahrenklassen gemäß Anlage 1 und den Munitionslagergruppen (Verträglichkeitsgruppen) gemäß Anlage 2 maßgeblich. Die Munitionsgefahrenklassen und Munitionslagergruppen (Verträglichkeitsgruppen) ergeben den Munitionsgefahrencode gemäß Anlage 3.

Oberirdische Munitionslager

§ 4. (1) Als Lagerobjekte, ausgenommen Munitionskleinbunker und Munitionskasten, dürfen nur die nachstehend beschriebenen Baulichkeiten verwendet werden:

1.

Objekte in leichter Bauart und in Skelettbauart, ohne Überschüttung. Objekte in leichter Bauart sind Objekte mit Umfassungswänden aus magerem Stampfbeton, porösem Leichtbeton, aus gebrannten Tonmaterialien oder gleichwertigen nicht oder zumindest schwer brennbaren Baustoffen mit einer Mindestwandstärke von 25 cm (ohne Isolierung). Die Decken und Dächer müssen aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen bestehen. Objekte in Skelettbauart bestehen aus einem tragenden System von Stahlbetonsäulen und -trägern, deren ausfachende Umfassungswände aus den gleichen Materialien wie Objekte leichter Bauart bestehen.

2.

Objekte schwerer Bauart mit nicht armierten Betongewölben und Überschüttung. Diese müssen eine Mindeststärke des Gewölbes und der Stirnwände von 50 cm und eine Betonqualität von mindestens B 80 aufweisen. Die Überschüttung muß in einer Mindeststärke von 50 cm ausgeführt sein.

3.

Objekte schwerer Bauart mit Stahlbetongewölbe und Überschüttung. Die Stahlbetongewölbe müssen am Scheitel eine Stärke von mindestens 15 cm und an der Basis eine Stärke von mindestens 65 cm aufweisen. Die Stirnwände müssen ebenfalls aus Stahlbeton ausgeführt sein, jedoch mit einer Mindeststärke von 30 cm. Die Überschüttung muß eine Mindeststärke von 80 cm aufweisen.

4.

Objekte schwerer Bauart mit Schutzdecke aus Stahlbeton und Überschüttung oder Anschüttung bis zur Oberkante der Decke. Die Umfassungswände aus Beton oder Mauerwerk müssen eine Mindeststärke von 30 cm aufweisen. Die Schutzdecke ist als Plattenbalkendecke mit mindestens 12 cm Plattenstärke oder einer statisch gleichwertigen Stahlbetondecke mit einer Betonqualität von mindestens B 225 auszuführen. Die Überschüttung muß eine Mindeststärke von 80 cm aufweisen.

(2) Munitionskleinbunker sind Lagerobjekte mit Betongewölben oder in Fertigteilbauweise aus bewehrten Betonbögen oder Betonhalbbögen mit einer Mindeststärke von 10 cm und einer Bogenbreite von mindestens 50 cm sowie mit einer Mindestüberschüttung von 50 cm. Stirnwände sind aus Beton in einer Mindeststärke von 40 cm auszuführen.

(3) Munitionskasten sind nicht überschüttete gemauerte oder aus Betonfertigteilen mit einer Mindestqualität von B 160 hergestellte Lagerobjekte, welche Ausblaseöffnungen aufweisen sollen.

(4) Lagerobjekte gemäß Abs. 1 sind mit zwei feststellbaren, sicher versperrbaren Türen auszustatten, von denen eine als massive eiserne Gittertüre, die andere entsprechend den Bestimmungen der Brandwiderstandsklasse F60 auszuführen ist. Drehtüren müssen nach außen aufschlagen. Lagerobjekte gemäß Abs. 2 und 3 können mit einer einfachen, feuerhemmend imprägnierten oder schwer brennbaren Türe ausgestattet sein.

(5) Für Fenster von Lagerobjekten gemäß Abs. 1 sind entsprechende Materialien zur Verhinderung gefährlicher Splitter und Brandgefahr zu verwenden. Fenster sind außen durch feuerhemmende Blenden und innen durch steifgerippte, nur von innen aushängbare Gitter (Gitterstärke über 9 mm, Maschenweite höchstens 100 mm) zu sichern.

(6) Das als Überschüttung dem Schutz der Lagerobjekte gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2 gegen Spreng- und Wurfstücke dienende Schüttgut ist so zu wählen, daß bei der im Falle eines Zündschlages von Munition der Munitionsgefahrenklassen 1.1 und 1.3 zu erwartenden Kratergeometrie die vom Schüttgut gebildeten Wurfstücke einen kleineren Durchmesser als 10 cm aufweisen. Im Falle besonders günstiger Geländeverhältnisse kann Schüttgut verwendet werden, bei dem Wurfstücke mit einem kleineren Durchmesser als 20 cm gebildet werden.

(7) Da bei Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4, die ausschließlich der Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 dienen, im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung nur in begrenztem Umkreis zu erwarten ist, ist Schüttgut, das Wurfstücke mit einem maximalen Durchmesser von 30 cm bilden kann, zulässig.

(8) Direkt in das Freie mündende Eingänge von Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2 sind mit einem deckenden Vorwall zu versehen. Die Errichtung eines Vorwalles ist nicht erforderlich, wenn Lagerobjekte mit unter 90° abgewinkelten Zugängen zum Lagerraum innerhalb der Umschüttung versehen sind, oder wenn durch die Lage der Objekte, Bewuchs und Geländeverhältnisse ein entsprechender Schutzeffekt bewirkt wird. Deckend ist ein Vorwall dann, wenn seine Kronenhöhe mindestens 50 cm über der Sturz- bzw. Scheitelunterkante des Einganges liegt und die horizontale Ausdehnung in Längsrichtung – an der Dammkrone gemessen – die Breite des Einganges nach beiden Seiten um das Maß der Grundrißentfernung Türschwelle – Dammkrone überschreitet. Die Breite des Dammes in Höhe der Sturz- bzw. Scheitelunterkante des Einganges hat nach Möglichkeit 2,4 m zu betragen.

§ 5. (1) Die einzelnen Lagerobjekte sind im Schutzabstand gemäß Abs. 2 nach Möglichkeit schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen.

(2) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 beschriebenen Ausführungen hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Außenkanten der Lagerobjekte, bzw. bei Lagerobjekten mit einem unter 90° abgewinkeltem Zugang von den Außenkanten der Lagerräume diagonal gemessen, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:

Explosivstoff-Höchstbelagsmenge (kg) der Munitionsgefahrenklassen
1.1 1.2 1.3 1.4
Schutzabstand (m)
1 000 25
2 000 31
3 000 35
4 000 39
5 000 42
10 000 52
16 000 61 25 25
20 000 66
25 000 71
30 000 75
35 000 79
40 000 83
50 000 88

Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, sind die Schutzabstände gemäß Anlage 4, Formel 1 zu berechnen. Die seitlichen Schutzabstände der Lagerobjekte sind gemäß Anlage 4, Formel 6 zu berechnen.

(3) Sind die Eingänge der Lagerobjekte gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 einander direkt zugewandt, so sind für die Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 die Schutzabstände zwischen den Lagerobjekten gemäß Anlage 4, Formel 2 zu berechnen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 ist in diesem Falle ein Schutzabstand von mindestens 90 m einzuhalten. Sind Schutzwälle oder unter 90° abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert sich der Schutzabstand auf 25 m. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ist ein Schutzabstand von 240 m zwischen den Lagerobjekten einzuhalten. Sind Schutzwälle oder unter 90° abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert sich der Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 4.

(4) Die Schutzabstände von Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sind bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 mindestens gemäß Anlage 4, Formel 2, höchstens aber gemäß Formel 3, bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 gemäß Anlage 4, Formel 4 zu berechnen.

(5) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 2 sind die Schutzabstände gemäß Abs. 2 einzuhalten, der Explosivstoffhöchstbelag von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 darf aber 3 t nicht überschreiten.

(6) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 3 hat der Schutzabstand von Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 30 m, von Munitionskästen mindestens 5 m zu betragen.

(7) In nicht freiem und nicht ebenem Gelände bzw. bei Vorhandensein von Schutzwällen darf der Schutzabstand nach Maßgabe der durch besonders günstige Geländeverhältnisse bewirkten Abschirmung allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß Anlage 4, Formel 5 berechnet werden. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand zwischen den Lagerobjekten unabhängig von der Explosivstoff-Belagsmenge mindestens 25 m zu betragen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.2 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist der Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 1 zu berechnen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist der Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 7 zu berechnen. Der Mindestschutzabstand bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 hat jedoch unabhängig vom Explosivstoff-Höchstbelag 20 m zu betragen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist der Schutzabstand unabhängig vom Explosivstoff-Höchstbelag so zu wählen, daß ein ungehinderter Verkehr und eine ungehinderte Brandbekämpfung möglich ist.

§ 6. (1) Die Innentemperatur in den Lagerobjekten hat möglichst konstant zu sein; sie ist nach Möglichkeit innerhalb der Werte – 4° C und + 35° C zu halten.

(2) Die relative Luftfeuchtigkeit hat möglichst nicht mehr als 75% zu betragen. Dies ist durch den Einsatz von Luftentfeuchtern, Zufuhr von Trockenluft oder durch natürliche Belüftung sicherzustellen. Luftentfeuchter dürfen nur außerhalb von Munitionslagerräumen betrieben werden. In den Zu- und Abluftleitungen zwischen Luftentfeuchter und Munitionslagerraum sind Brandschutzklappen, die sich bei Temperaturanstieg (etwa 70° C) selbsttätig schließen, vorzusehen. Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, daß keine Gegenstände in die Lüftungsöffnung hineingeworfen werden und hineingegossene Flüssigkeiten nicht in den Innenraum gelangen können. Lüftungsklappen müssen verstellbar sein und sich bei einem Brand selbsttätig schließen.

(3) Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu isolieren. Das Isoliermaterial darf im Falle eines Zündschlages die Bildung von Wurfstücken nicht begünstigen.

§ 7. Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten, schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit muß 50 kN/m2 betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände kann rauh, muß jedoch frei von Graten und Nestern sein.

Unterirdische Munitionslager

§ 8. (1) Unterirdische Munitionslager sind nach Möglichkeit in trockenem Gebirge anzulegen, sofern dies jedoch nicht möglich ist, dicht und trocken auszubauen. Sie dürfen nur in Fels oder, bei guter Ausmauerung, in festem Gestein errichtet werden.

(2) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit sowie gegen Brand zu schützen.

(3) Unterirdische Munitionslager mit mehr als 20 Lagerkammern sind mit mindestens zwei Zugängen auszustatten. Die Erschließung von höchstens 80 Lagerkammern durch einen gemeinsamen Verbindungsstollen und je einen Zugang an dessen Enden ist zulässig, wenn das unterirdische Munitionslager durch einen Explosionsverschluß in zwei Lagerhälften geteilt wird.

(4) Die Zugänge zu unterirdischen Munitionslagern, zu den Lagerkammern und zu Verbindungsstollen sind so auszubauen, daß der Verkehr sowie die Ein- und Auslagerung ohne Behinderung möglich ist.

(5) Offene Verbindungen zwischen Lagerkammern und zu schützenden Räumen ober und unter Tage, ausgenommen die zur Bewetterung erforderlichen und die notwendigen Zugänge, sind unzulässig. Notwendige offene Verkehrswege sind in der sicherheitstechnisch günstigen Entfernung von den Lagerkammern durch Richtungsänderungen (entweder mindestens zweimalige rechtwinkeliger oder mindestens dreimalige Richtungsänderung um einen Winkel kleiner als 90°) zu brechen. An den Brechungsstellen sind jeweils ausreichend tiefe Prellräume vorzusehen. Belüftungsleitungen sind durch entsprechend dimensionierte Explosionsklappen zu schützen. Belüftungsschächte sind so zu situieren, daß zwischen ihnen und jeder Lagerkammer mindestens ein Explosionsverschluß zu liegen kommt.

(6) Die Zugänge zu den unterirdischen Munitionslagern, zu den Lagerkammern und zu allfälligen Verbindungsstollen sind außerhalb der zweiten bzw. dritten Richtungsänderung – wenn ein Explosionsverschluß eingebaut wird, außerhalb dieses – durch eine massive, sicher sperrbare Eisentüre zu verschließen.

§ 9. (1) Die Lagerkammern sollen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8° C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen.

(2) Die Lagerräume sind mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten. Die Lüftungsanlagen sind so einzurichten, daß die abziehende Luft keine mit Munition belegten oder befahrenen Räume bestreicht; dies gilt nicht, wenn durch den Einbau selbsttätiger Verschlüsse das Eindringen von Nachschwaden eines allfälligen Sprengschlages in solche Räume verhindert wird.

§ 10. (1) In unterirdischen Munitionslagern ohne Gefährdungsbereich haben zwischen den Lagerkammern und den zu schützenden Räumen ober und unter Tage unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren Stärke nach der Anlage 4, Formel 8 sofern aber ein Explosionsverschluß eingebaut wird, nach Anlage 4, Formel 9 zu berechnen ist.

(2) Besteht die Möglichkeit, daß Menschen oder Sachen über offene Verbindungen durch die Stoßwirkung oder Nachschwaden eines allfälligen Sprengschlages gefährdet werden, so ist diese offene Verbindung in einem Mindestabstand von der nächstgelegenen Lagerkammer durch einen automatischen Explosionsverschluß zu sichern. Der Mindestabstand ist nach Anlage 4, Formel 10 zu berechnen. Der Explosionsverschluß ist so auszuführen, daß er dem zu erwartenden Explosionsdruck, der nach der Anlage 4, Formel 11 zu berechnen ist, standhält und ein Wiederaufreißen durch den auf den Explosionsschlag folgenden Rückschlag verhindert wird.

§ 11. (1) Unterirdische Munitionslager mit Gefährdungsbereich sind so anzulegen, daß jeweils höchstens ein Lagerkammerpaar durch je einen Verbindungsstollen mit einem gemeinsamen Verkehrsstollen mit Ausgang ins Freie verbunden ist.

(2) Der Gefährdungsbereich ist vom Ausgang des Verkehrsstollens ins Freie zu berechnen.

(3) Zwischen den Lagerkammern und den zu schützenden Räumen ober und unter Tage haben unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren Stärke gemäß Anlage 4, Formel 12 zu berechnen ist.

(4) Bei der Errichtung von Lagerkammern sind diese gegenseitig durch automatische Explosionsverschlüsse in den Verbindungsstollen zu sichern. Der Explosionsverschluß ist so auszuführen, daß er dem zu erwartenden Explosionsdruck, der nach der Anlage 4, Formel 11 zu berechnen ist, standhält.

§ 12. (1) Bei Munitionslagern mit mehreren Lagerkammern, die der Lagerung von Munition der gleichen Munitionslagergruppen dienen, ist ein gemeinsamer Umpackraum für diese Lagerkammern zulässig.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.