Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1988 zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes (Namensänderungsverordnung - NÄV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-07-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988, wird verordnet:

Antrag auf Namensänderung

§ 1. Der Antrag auf Änderung des Familiennamens und Vornamens hat zu enthalten

1.

den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;

2.

Angaben nach Z 1 über den Ehegatten des Antragstellers, soweit dieser den gleichen Familiennamen führt;

3.

Angaben nach Z 1 über nachstehende Kinder, soweit sie dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes angehören, minderjährig und ledig sind und bisher den Familiennamen des Antragstellers geführt haben:

a)

sofern sich die Änderung des Familiennamens auf den Ehegatten des Antragstellers erstrecken soll:

aa) gemeinsame eheliche Kinder der Ehegatten;

bb) gemeinsam von den Ehegatten an Kindesstatt angenommene Kinder;

cc) durch einen Ehegatten an Kindesstatt angenommene Kinder des anderen Ehegatten;

dd) uneheliche Kinder der Ehefrau, denen der Ehemann seinen Familiennamen gegeben hat;

b)

uneheliche Kinder der Antragstellerin;

c)

uneheliche Kinder des Antragstellers, dessen Vaterschaft festgestellt ist und der dem Kind seinen Familiennamen gegeben hat;

d)

Kinder der in Z 3 angeführten Kinder;

4.

die Gründe, aus denen die Änderung des Familiennamens und Vornamens beantragt wird;

5.

den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;

6.

gegebenenfalls den Antrag, den Ehegatten oder in Z 3 angeführte Kinder von der Erstreckung der Wirkung der Änderung des Familiennamens auszuschließen;

7.

Angaben über den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 4 und 5 des Namensänderungsgesetzes, soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist;

8.

die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

Beilagen zum Antrag

§ 2. (1) Dem Antrag sind beizulegen

1.

die Geburtsurkunde des Antragstellers, seines Ehegatten und der in § 1 Z 3 angeführten Kinder;

2.

die Heiratsurkunde, wenn der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;

3.

der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder die Glaubhaftmachung der Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, des Antragstellers und der in Z 1 angeführten Personen;

4.

der Nachweis des Wohnsitzes, mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, mangels auch eines solchen des letzten Wohnsitzes im Inland;

5.

der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.

(2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich ist.

Mitteilungen

§ 3. (1) Jede Änderung des Familiennamens und Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung oder der Erstreckung der Wirkung einer Änderung des Familiennamens ist jedenfalls mitzuteilen

1.

der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist;

2.

der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;

3.

der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;

4.

der Meldebehörde;

5.

der Wählerevidenz, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat;

6.

der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;

7.

dem Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;

8.

dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;

9.

der österreichischen Notariatskammer.

(2) Mitteilungen gemäß § 9 des Namensänderungsgesetzes haben zu enthalten

1.

den Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;

2.

die Wohnanschrift;

3.

das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung;

4.

die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;

5.

die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

Mitteilungen

§ 3. (1) Jede Änderung des Familiennamens und Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung oder der Erstreckung der Wirkung einer Änderung des Familiennamens ist jedenfalls mitzuteilen

1.

der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist;

2.

der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;

3.

der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;

4.

der Meldebehörde;

5.

der Wählerevidenz, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat;

6.

der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;

7.

dem Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;

8.

dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;

9.

der österreichischen Notariatskammer.

(2) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten

1.

den Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;

2.

die Wohnanschrift;

3.

das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung;

4.

die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;

5.

die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

(3) Mitteilungen nach Abs. 1 Z 1 haben zu enthalten

1.

bei Änderung des Familiennamens des Kindes infolge Erstreckung der Wirkung (§ 5 des Gesetzes) einen Hinweis auf die Person(en), der (denen) die Änderung des Familiennamens bewilligt wurde;

2.

bei Änderung des Familiennamens des Kindes in den geänderten Familiennamen des Elternteils, dem die Obsorge für das Kind zukommt (§ 2 Abs. 1 Z 6 des Gesetzes) einen Hinweis auf den geänderten Familiennamen des Elternteils und auf den Vorgang, der diese Änderung bewirkt hat.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

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