Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1988 betreffend Erhebung von Intensivobstanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet:
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1989 eine Erhebung der Intensivobstanlagen durchzuführen.
§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche der Intensivobstanlagen von mindestens 25 Ar; bei Beerenobstanlagen besteht die Auskunftspflicht darüberhinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 1989 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) die erforderlichen Angaben erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die auf Grund der Anlage ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Anlage
```
```
```
```
Position Obstarten
```
```
1 Äpfel nach Sorten, Pflanzjahr, Baumzahl, Pflanzweite
und Unterlagen (stark wachsend, mittelstark wachsend,
schwach wachsend)
2 Birnen nach Sorten, Pflanzjahr, Baumzahl, Pflanzweite
und Unterlage (Sämling, Quitte)
3 Kirschen nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite
4 Weichseln nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite
5 Zwetschken inklusive Pflaumen, Mirabellen und
Ringlotten nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite
6 Pfirsiche weiß- bzw. gelbfleischig inklusive Nektarinen
nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite
7 Marillen nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite
8 Holunder nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite
9 Walnüsse veredelt nach Pflanzjahr, Baumzahl und
Pflanzweite
10 Walnüsse unveredelt nach Pflanzjahr, Baumzahl und
Pflanzweite
11 Ribisel rot und weiß nach Stück und Fläche in m2
12 Ribisel schwarz nach Stück und Fläche in m2
13 Brombeeren nach der Fläche in m2
14 Himbeeren nach der Fläche in m2
15 Ananas-Erdbeeren nach der Fläche in m2
16 Sonstiges Beerenobst nach Stück und Fläche in m2
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.