Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und desBundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. September1988 über die Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und derWeinlagerkapazität in den Jahren 1988 bis 1991

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-10-15
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird hinsichtlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 1965 hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 399/1988, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bezüglich des § 3 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat in den Jahren 1988, 1989, 1990 und 1991 jeweils mit Stichtag 30. November eine Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. (1) Bei den Erhebungen haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes, BGBl. Nr. 444/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1986 heranzuziehen haben.

(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr eingefüllte eigene Wein-(Most)Ernte sowie die Menge an verkauften Trauben und -maische und aus den Bestandsmeldungen die gesamte Weinlagerkapazität und den Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafel- und Qualitätswein, Prädikatswein, Verarbeitungswein/Brennwein, versetztem Wein, ausländischem Wein sowie Verschnitt von in- mit ausländischem Wein zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

(3) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebslisten und die Gemeindeblatt-Reinschrift bis 31. Dezember des Erhebungsjahres an die Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 10. Jänner des auf die Erhebung folgenden Jahres an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 3. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung pro Jahr eine Abfindung von 6,40 S je erfaßtem Betrieb zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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