Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 28. September 1988, mit der eine Hausordnung für den Strafvollzug in Hafträumen der Bundespolizeibehörden erlassen wird (Polizeigefangenenhaus-Hausordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-10-19
Status Aufgehoben · 1999-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 53c Abs. 6 VStG 1950 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Hausordnung findet auf Personen Anwendung, die sich zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Polizeigefangenenhaus in Haft befinden. Sie ist in gekürzter, die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiedergebender Fassung in allen Zellen anzuschlagen.

Pflichten der Häftlinge

§ 2. (1) Die Häftlinge haben sich an diese Hausordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch die Sicherheit und Ordnung im Polizeigefangenenhaus gefährdet werden könnte.

(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützten Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand zu verletzen.

Aufsichtsorgane

§ 3. (1) Die Aufsichtsorgane haben den Häftlingen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben; sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnen.

(2) Männliche Aufsichtsorgane dürfen sich, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines zweiten Organs in Zellen, in denen weibliche Häftlinge verwahrt werden, begeben.

Anhaltung

§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person anzuhalten. Ihnen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Polizeigefangenenhaus notwendig und mit einer Freiheitsentziehung üblicherweise verbunden sind.

(2) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen. Werden sie zu Hausarbeiten herangezogen oder können sie aus objektiven Gründen (zB Hygiene, Verwahrlosung) ihre Kleidung nicht tragen, so ist ihnen eine solche zur Verfügung zu stellen; diese haben sie zu tragen.

(3) Die Anhaltung der Häftlinge erfolgt grundsätzlich in Gemeinschaftshaft und tunlichst getrennt von Häftlingen, die sich nicht zum Vollzug von Freiheitsstrafen in Haft befinden. Frauen sind von Männern, Jugendliche von Erwachsenen getrennt zu verwahren. Wünsche eines Häftlings auf Absonderung von oder Gemeinschaft mit anderen Häftlingen sowie auf Verwahrung in einer Nichtraucher-Zelle sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Die Anhaltung in Einzelhaft ist nur in den im § 5 angeführten Fällen zulässig.

(5) Häftlinge, die in einem Zustand der Selbstgefährlichkeit gegen sich gewalttätig werden, können in einer besonders gesicherten (gepolsterten) und sonst leeren Zelle untergebracht werden. Die Verwendung einer Zwangsjacke anstelle der Handfessel ist zulässig. Der Häftling ist unverzüglich auf seine weitere Haftfähigkeit zu untersuchen.

Einzelhaft

§ 5. (1) Die Anhaltung hat in Einzelhaft zu erfolgen:

1.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit die Gesundheit anderer gefährde;

2.

wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;

3.

wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens objektiv eine erhebliche Belastung für andere Häftlinge darstellt.

(2) Die Anhaltung kann in Einzelhaft erfolgen:

1.

auf Ansuchen des Häftlings;

2.

während der Nachtzeit, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;

3.

als Disziplinarmittel;

4.

wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;

5.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde.

Einzelhaft

§ 5. (1) Die Anhaltung hat in Einzelhaft zu erfolgen:

1.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit die Gesundheit anderer gefährde;

2.

wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;

3.

wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens objektiv eine erhebliche Belastung für andere Häftlinge darstellt.

(2) Die Anhaltung kann in Einzelhaft erfolgen:

1.

auf Ansuchen des Häftlings;

2.

während der Nachtzeit, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;

3.

als Disziplinarmittel;

4.

wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;

5.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde;

6.

solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken (Hungerstreik).

Aufnahme

§ 6. (1) Die Aufnahme von Personen, die sich selbst zum Antritt einer Strafe melden, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn

1.

an der Identität der Person keine Zweifel bestehen;

2.

eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz )Freiheitsstrafe vorliegt;

3.

die Person nicht offenbar haftunfähig ist und sich in keinem Rauschzustand befindet;

4.

die Person dem trotz Hinweises auf das zwischen 0.00 und 6.00 Uhr liegende Haftende zustimmt;

5.

die Person nur Effekten bei sich hat, die in der Zelle aufbewahrt werden dürfen oder nach den vorhandenen Einrichtungen in Verwahrung genommen werden können.

(2) Häftlinge, die zum Strafantritt vorgeführt werden, sind jederzeit aufzunehmen, sofern die erforderlichen Anhalteunterlagen beigebracht werden, der Häftling nicht offenbar haftunfähig ist und sich in keinem Rauschzustand befindet. Sofern die Verständigung eines Angehörigen, einer sonstigen Person des Vertrauens oder eines Rechtsbeistandes bis dahin noch nicht vorgenommen wurde, ist dem Häftling unmittelbar nach der Aufnahme die Möglichkeit einzuräumen, dies telefonisch nachzuholen.

(3) Die Personaldaten der aufzunehmenden Person sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme ist in ein Zugangsverzeichnis einzutragen.

(4) Jeder Häftling hat sich unmittelbar nach der Aufnahme einer Personsdurchsuchung zu unterziehen, die nur von einer Person seines Geschlechts vorgenommen werden darf. Außerdem hat er sich vor der Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen zu dulden.

Haftfähigkeit

§ 7. (1) Haftunfähige Personen dürfen im Polizeigefangenenhaus nicht angehalten werden.

(2) Personen, die bei der Aufnahme Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen oder deren Vorhandensein behaupten, sind, sofern diese eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen lassen, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit erwiesen hat.

(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme, ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben sich der für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, bleibt hievon unberührt. Sind Verletzungen offensichtlich auf Fremdverschulden zurückzuführen oder wird dies behauptet, so ist ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen und der Behörde zuzuleiten.

(5) An Personen, die geisteskrank, körperlich schwer krank oder schwanger sind, dürfen Freiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das gleiche gilt für Jugendliche unter 16 Jahren und für Frauen durch acht Wochen nach der Entbindung.

Nachtruhe

§ 8. Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern. Außerdem kann die Behörde die Benützung der Betten außerhalb der Zeit der Nachtruhe, frühestens ab 16.00 Uhr, gestatten.

Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten

§ 9. (1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege erforderlichen Gegenstände sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies die Behörde generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.

(2) Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu nehmen, der Häftling kann jedoch über diese Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl das Organ, welches die Aufnahme durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat. Ist der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten Beamten zu bestätigen.

(3) Jedem Häftling können Geldbeträge oder Pakete geschickt oder gebracht werden. Die Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen; ihr Inhalt darf dem Häftling nur in dem Maße ausgefolgt werden, in dem eine Verwahrung in der Zelle zulässig ist. Gegenstände, die nicht ausgefolgt werden dürfen, sind, soweit sie der Selbstverköstigung dienen, nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen für den Häftling bereitzuhalten, sonst aber entweder dem Überbringer zurückzugeben oder bis zur Entlassung aufzubewahren, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.

(4) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.

Ärztliche Betreuung der Häftlinge

§ 10. (1) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind auf begründetes Verlangen oder dann, wenn ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht, unverzüglich dem Arzt vorzuführen. Die von ihm angeordneten Maßnahmen (zB auch Bettruhe) sind durchzuführen.

(2) Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter ärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine ärztliche Äußerung einzuholen.

(3) Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die Entlassung zu verlangen.

Ärztliche Betreuung der Häftlinge

§ 10. (1) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind auf begründetes Verlangen oder dann, wenn ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht, unverzüglich dem Arzt vorzuführen. Die von ihm angeordneten Maßnahmen (zB auch Bettruhe) sind durchzuführen.

(2) Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter ärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine ärztliche Äußerung einzuholen.

(3) Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die Entlassung zu verlangen.

(4) Häftlinge, die in Hungerstreik treten, um ihre Haftunfähigkeit herbeizuführen, sind ohne unnötigen Aufschub dem Arzt vorzuführen; dieser hat das medizinisch Gebotene zu verfügen und die Häftlinge darüber in Kenntnis zu setzen. Hiebei ist insbesondere zu entscheiden, ob die Häftlinge für die Dauer des Hungerstreiks

1.

in einer Krankenzelle in Einzelhaft angehalten werden und

2.

einem Rauchverbot unterliegen.

Seelsorge

§ 11. Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die im Polizeigefangenenhaus abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Einzelhaft angehalten werden. Über Verlangen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeit zu ermöglichen.

Hygiene

§ 12. (1) Die Behörde hat dafür Sorge zu tragen, daß die Erfordernisse der einem Häftling zustehenden hygienischen Versorgung gesichert sind.

(2) Jeder Häftling hat so oft als nötig, mindestens einmal täglich, so viel warmes Wasser zu erhalten, daß er seinen Körper reinigen kann. Mittellosen Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung beizustellen. Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich ein warmes Brausebad zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden.

(3) Den Häftlingen ist Gelegenheit zum Rasieren und Haareschneiden zu geben. Mittellosen Häftlingen ist ein Rasiergerät beizustellen.

(4) Die Hafträume sind von den Insassen täglich zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind einmal wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu säubern.

(5) Die übrigen Räumlichkeiten des Polizeigefangenenhauses und die ihm angeschlossenen Höfe sind nach den Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt.

Verpflegung

§ 13. (1) Die Häftlinge dürfen sich selbst verköstigen. Dies gilt nur insoweit nicht, als eine Selbstverköstigung nach den verfügbaren Einrichtungen entweder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt oder unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht.

(2) Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung durch die Behörde. Trinkwasser hat jederzeit zur Verfügung zu stehen. Auf ärztliche Anordnungen (Schon-, Zweck- und Diätkost) oder auf religiöse Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine Zusatzverpflegung ist zulässig. Der Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.

(3) Die Essenszeiten legt die Behörde unter Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten üblichen Tageszeiten fest. Eigene Lebensmittel darf der Häftling auch außerhalb dieser Zeiten verzehren, soweit dadurch die Aufsicht und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung sind von der Leitung des Polizeigefangenenhauses täglich, vom Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist am Speiseplan schriftlich festzuhalten.

Rauchen

§ 14. (1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen.

(2) Verboten ist das Rauchen:

1.

über ärztliche Anordnung,

2.

Häftlingen, die auf Betten liegen, und

3.

in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.

Rauchen

§ 14. (1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht (zB Sanitätsstelle, Krankenzellen), dürfen Häftlinge rauchen.

(2) Verboten ist das Rauchen:

1.

über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks,

2.

Häftlingen, die auf Betten liegen,

3.

in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.

Beschäftigung

§ 15. (1) Die Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen die Hausordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.

(2) Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät mit Batteriebetrieb zur Verfügung steht, dürfen dieses - ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen - verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen statt.

(3) Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden.

(4) Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.

(5) Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist nur gemäß § 24 zulässig.

Hausarbeit

§ 16. (1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.