Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. Oktober 1988 über die Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-01-01
Status Aufgehoben · 1995-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 577/1983 wird verordnet:

§ 1. (1) Der erste Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat hat ein Jahr zu betragen. Dieser Verpflichtungszeitraum kann auch weniger als ein Jahr umfassen, sofern es

1.

im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen oder

2.

aus Gründen der militärischen Ausbildung erforderlich ist.

Er hat jedoch mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Bei Wehrpflichtigen, die zum Offiziersanwärter ausgebildet werden sollen, hat der erste Verpflichtungszeitraum stets sechs Monate zu betragen.

§ 2. Nach Ablauf eines Verpflichtungszeitraumes kann ein weiterer Wehrdienst als Zeitsoldat entweder unmittelbar im Anschluß daran (Weiterverpflichtung gemäß § 3) oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (neuerliche Verpflichtung gemäß § 4) geleistet werden. Eine Weiterverpflichtung oder neuerliche Verpflichtung ist nur für Wehrpflichtige ab dem Dienstgrad „Gefreiter“ zulässig.

§ 3. (1) Der Verpflichtungszeitraum der ersten Weiterverpflichtung hat den auf insgesamt drei Jahre noch fehlenden Zeitraum zu umfassen. Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen, kann dieser Verpflichtungszeitraum auch den auf insgesamt zwei Jahre noch fehlenden Zeitraum umfassen.

(2) Im übrigen hat der Verpflichtungszeitraum einer Weiterverpflichtung

1.

das Vielfache eines Jahres, mindestens aber drei Jahre oder

2.

den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978 noch fehlenden Zeitraum

zu umfassen. Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen, kann der Verpflichtungszeitraum gemäß Z 1 auch ein Jahr betragen. Eine derartige Weiterverpflichtung für einen Zeitraum von einem Jahr ist nur einmal zulässig.

§ 4. Der Verpflichtungszeitraum von neuerlichen Verpflichtungen hat

1.

ein Jahr,

2.

das Vielfache eines Jahres oder

3.

den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978 noch fehlenden Zeitraum

zu umfassen.

§ 5. (1) Für Zeitsoldaten, die das Bundesrealgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie besuchen, können Verpflichtungszeiträume von Weiterverpflichtungen oder neuerlichen Verpflichtungen insoweit von den in den §§ 3 und 4 genannten Verpflichtungszeiträumen abweichen, als dies der Ausbildungsgang an der genannten Schule erfordert.

(2) Nach Beendigung des Besuches der in Abs. 1 genannten Schule richtet sich der Verpflichtungszeitraum einer Weiterverpflichtung nach § 3 Abs. 2, der Verpflichtungszeitraum einer neuerlichen Verpflichtung nach § 4.

§ 6. Der Verpflichtungszeitraum der ersten Weiterverpflichtung oder neuerlichen Verpflichtung eines Berufsoffiziersanwärters hat stets zwei Jahre zu betragen.

§ 7. Auf die künftigen Weiterverpflichtungen oder neuerlichen Verpflichtungen von Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat nach der Verordnung BGBl. Nr. 50/1985 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 542/1985 leisten oder geleistet haben, sind die §§ 3 bis 6 anzuwenden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 50/1985 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 542/1985 außer Kraft.

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