Entschließung des Bundespräsidenten vom 21. November 1988 über die Übertragung des Rechtes der Ernennung für bestimmte Kategorien von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes an den Bundesminister für Landesverteidigung
Artikel I
Auf Vorschlag der Bundesregierung vom 2. November 1988 übertrage ich gemäß § 7 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1988 dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht der Ernennung von Wehrpflichtigen zu Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes bis einschließlich der Ebene eines Hauptmannes in allen Verwendungen.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung tritt die Entschließung vom 7. Dezember 1984, BGBl. Nr. 25/1985, über die Übertragung des Rechtes der Ernennung für bestimmte Kategorien von Reserveoffizieren an den Bundesminister für Landesverteidigung außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.