Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1989 über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner-Wahlordnung - VM-WO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37d Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 598/1988 wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Wahl der Vertrauensmänner (und deren Stellvertreter) der Zivildienstpflichtigen, die einen Grundzivildienst leisten.
Wahlbereich
§ 2. Die Vertrauensmänner (Stellvertreter) werden in gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtungen und Einsatzstellen gewählt, sofern bei ihnen jeweils mehr als zwei Zivildienstleistende unmittelbar eingesetzt sind (§ 37b ZDG).
Wahlberechtigung
§ 3. Alle Zivildienstpflichtigen, die einen Grundzivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt.
Wahlstelle
§ 4. (1) Die Wahl ist von der nach § 37d Abs. 5 ZDG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen (Wahlstelle).
(2) Der Rechtsträger hat die Anzahl der jeweils bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen eingesetzten Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Dienstantritt der Zivildienstleistenden bekanntzugeben.
Anzahl der Vertrauensmänner und Stellvertreter
§ 5. Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen
mit 3 bis 19 Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,
mit 20 und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter
Neuwahlen
§ 6. Ist sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 16 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.
Wahltag, Stichtag und Wahlort
§ 7. (1) Der Tag der Wahl ist von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu bestimmen, daß er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen (§ 37d Abs. 2 ZDG), in den Fällen des § 6 spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis bei der Bezirksverwaltungsbehörde, stattfinden kann.
(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der vierte Tag vor dem Wahltag.
(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen und im Wege des Rechtsträgers an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen, daß jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.
Wahlkommission und Wählerliste
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von diesem bestellter rechtskundiger Vertreter. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind ein zweiter Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde und der an Jahren älteste wahlberechtigte Zivildienstleistende des jeweiligen Wahlbereiches als nicht ständiges Mitglied.
(2) Der Wahlkommission als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt
die Durchführung der Wahl,
die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung (Muster Anlage 1) (Anm.: Formular nicht darstellbar) sowie
die Übergabe der Wählerliste (Muster Anlage 2) (Anm.: Formular nicht darstellbar), des Abstimmungsverzeichnisses (Muster Anlage 3)(Anm.: Formular nicht darstellbar), der Stimmzettel (Anlage 4) (Anm.: Formular nicht darstellbar) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Wählerliste ist von der Einrichtung oder Einsatzstelle für den jeweiligen Wahlbereich (§ 2) zu erstellen und der Bezirksverwaltungsbehörde nach Möglichkeit drei Tage vor dem Wahltag, spätestens jedoch zu Beginn der Wahlhandlung vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (§ 7 Abs. 2) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.
Wahlvorschlag
§ 9. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Rechtsträger einen Kandidaten für die Wahl des Vertrauensmannes vorzuschlagen. Der Rechtsträger hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung in einem Wahlvorschlag (Muster Anlage 5) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zusammenzufassen und diesen der Wahlkommission spätestens zu Beginn der Wahlhandlung vorzulegen.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen.
(3) Der Wahlvorschlag ist vor Beginn der Wahl in der Wahlzelle anzuschlagen.
Wahlvorgang im Wahllokal
§ 10. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Der Wahlberechtigte hat zur Ausübung seines Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.
(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden. Der Wahlleiter hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.
(4) Der Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, daß die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat in den Stimmzettel den Vor- und Familiennamen des von ihm Gewählten einzutragen. Sodann hat er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
(5) Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Wahlleiter zu erheben. Die Wahlkommission hat diese Einsprüche unverzüglich zu prüfen. Der Wahlleiter hat über sie nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Wurde die im Einspruch behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen und war sie auf das Wahlergebnis von Einfluß, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Neudurchführung der Wahl zu veranlassen.
(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu erklären.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 11. (1) Der Wahlleiter hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und
den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen,
(2) Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 12. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.
(2) Der Stimmzettel ist daher insbesondere ungültig, wenn
ein anderer als der von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte,
er den Namen eines nicht wählbaren Zivildienstleistenden enthält,
er mehrere Namen enthält oder
er keinen Namen enthält.
(3) Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel mit gleichem Namen vorgefunden, so ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehr als ein Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden, so sind alle ungültig. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Abs. 2 oder 3 ergibt.
Stimmenzählung
§ 13. (1) Die Wahlkommission hat zunächst
die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
die Summe der ungültigen Stimmzettel und
die Summe der gültigen Stimmzettel
(2) Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Zivildienstleistenden abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Jener Zivildienstleistende, auf den die meisten Stimmen entfallen, ist zum Vertrauensmann gewählt. Zum (ersten) Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der nach dem gewählten Vertrauensmann die nächstniedrigere Stimmenanzahl erhalten hat. Ist nach § 5 ein zweiter Stellvertreter zu wählen, so ist neben dem ersten Stellvertreter jener Zivildienstleistende zum Stellvertreter gewählt, welcher die nächstniedrigere Stimmenanzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Wahlleiter vorzunehmen.
(3) Erachtet ein Mitglied der Wahlkommission das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtigzustellen.
Annahme der Wahl
§ 14. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Wahlleiter den gewählten Vertrauensmann und den (die) Stellvertreter zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt der Vertrauensmann die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensmann gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach § 13 Abs. 2. Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.
(2) Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 festzuhalten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.
Kundmachung
§ 15. (1) Das Wahlergebnis und die Namen des Vertrauensmannes sowie des (der) Stellvertreter(s) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege des Rechtsträgers unverzüglich in den Einrichtungen oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen.
(2) Das Bundesministerium für Inneres und das Amt der zuständigen Landesregierung sind vom Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte Wahl - wie auch über eine Abberufung nach § 16 - unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Abberufung
§ 16. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Vertrauensmannes oder eines Stellvertreters (§ 37d Abs. 3 ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Stimmzettel auf „ja'' oder „nein'' zu lauten haben.
(2) Für die Abberufung eines Vertrauensmannes (Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Vertrauensmann (Stellvertreter) in seiner Funktion bestätigt.
Inkrafttreten
§ 17. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989 in Kraft.
Anlage 1
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Niederschrift
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
Anlage 2
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Wählerliste
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
Anlage 3
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Abstimmungsverzeichnis
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
Anlage 4
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Stimmzettel
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
Anlage 5
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Wahlvorschlag
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
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