Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 16. September1989 über den Lichtbildausweis für Zivildienstleistende(Lichtbildausweis-Verordnung - LBA-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-10-01
Status Aufgehoben · 2010-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 37e Abs. 2 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 598/1988 wird verordnet:

Äußere Form, Beschaffenheit und aufzunehmende Daten

§ 1. Der Lichtbildausweis ist als Ausweiskarte aus grauem, strapazierfähigem Material in der Größe von 75 x 105 mm nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Der Ausweis ist nicht darstellbar) herzustellen.

Gültigkeitsdauer

§ 2. (1) Die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte erstreckt sich grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen dem Tag ihrer Ausstellung und dem in der Ausweiskarte eingetragenen Endtermin.

(2) Als Endtermin hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitpunkt anzugeben, der im betreffenden Zuweisungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres als Ende des verfügten Zivildienstes festgesetzt ist.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Zivildienstes (§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 1 ZDG) verliert die Ausweiskarte ihre Gültigkeit.

Antragsstellung

§ 3. (1) Der Zivildienstleistende kann die Ausstellung einer Ausweiskarte (§ 1) bei der nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 37e Abs. 1 ZDG) mit Antragsformular nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar) beantragen.

(2) Das Antragsrecht kann frühestens beim Antritt des Zivildienstes ausgeübt werden.

(3) Mit dem Antrag nach Abs. 1 hat der Zivildienstleistende insbesondere beizubringen:

1.

den Zuweisungsbescheid,

2.

die Geburts- und die Heiratsurkunde, diese aber nur, wenn der Familienname durch Verehelichung geändert worden ist,

3.

den Nachweis des akademischen Grades,

4.

zwei für die Ausweiskarte geeignete Lichtbilder, die die Identität des Antragsstellers zweifelsfrei erkennen lassen und

5.

die Bestätigung der Einrichtung (Einsatzstelle) über den Dienstantritt auf der Rückseite des Antragsformulars (Anlage B).

(4) Von den im Abs. 3 Z 4 erwähnten Lichtbildern ist eines für die Anbringung auf der Rückseite der Ausweiskarte und das zweite für die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.

Ausstellungsfrist

§ 4. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausweiskarte ohne unnötigen Aufschub (§ 73 Abs. 1 AVG 1950) möglichst innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages bei der Behörde auszustellen.

Ausfolgung

§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausweiskarte und die vom Zivildienstleistenden vorgelegten, von ihr nicht mehr benötigten Unterlagen (§ 3 Abs. 3) nachweislich dem Zivildienstleistenden

1.

zuzustellen (§ 2 Zustellgesetz 1982) oder

2.

allenfalls anläßlich einer gelegentlichen Anwesenheit im Amtssitz (§ 18 Abs. 2 AVG 1950) persönlich auszufolgen.

Namensänderung

§ 6. (1) Ändert sich der in der Ausweiskarte angegebene Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser dessen Berichtigung bei der in § 3 Abs. 1 genannten Bezirksverwaltungsbehörde mit Antragsformular (Anlage B) (Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar) zu beantragen, sofern die in § 2 festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind die Ausweiskarte und die die Änderung begründenden Unterlagen anzuschließen.

(3) Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Fälschung, Diebstahl und Verlust

§ 7. (1) Die Ausweiskarte gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO und genießt besonderen strafrechtlichen Schutz gemäß § 224 StGB.

(2) Der Diebstahl oder der Verlust der Ausweiskarte sind, sofern die in § 2 festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Ausweiskarte ausgestellt hat.

Gebühren

§ 8. Anträge, die Ausstellung der Ausweiskarten nach § 37e ZDG und deren Berichtigung sind gemäß § 72 ZDG gebührenfrei.

Schlußbestimmungen

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989 in Kraft.

Anlage A

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Ausweiskarte für

Zivildienstleistende

(Anm.: Der Ausweis ist nicht darstellbar.)

Anlage B

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Antrag auf Ausstellung einer Ausweiskarte für Zivildienstleistende (Anm.: Das Formular nicht darstellbar.)

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