Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. Dezember 1989 über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979 und 135/1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet, daß Staatsangehörige der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, die in der Zeit vom 18. Dezember 1989, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 1989, 24.00 Uhr, in das Bundesgebiet einreisen, von der Sichtvermerkspflicht befreit sind.
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