Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 13. November 1989 über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979 und 135/1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet, daß Staatsangehörige der Deutschen Demokratischen Republik, die in der Zeit vom 14. November 1989, 00.00 Uhr, bis 15. November 1989, 24.00 Uhr, in das Bundesgebiet einreisen, von der Sichtvermerkspflicht befreit sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.