Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaftvom 23. November 1989 über Viehzählungen in den Jahren 1990,1991 und 1992
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972, wird - hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat in den Jahren 1990 und 1992 eine Allgemeine Viehzählung, in den Jahren 1990, 1991 und 1992 Rinderzwischenzählungen und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 3. Dezember 1990 und 1992, Stichtage für die Rinderzwischenzählung sind der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen sind der 3. März, 3. Juni und 3. September der Jahre 1990, 1991 und 1992.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Punkt 1 bis 46) zu erfassen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Punkt 1 bis 48 der Anlage) zu erfassen.
§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen ist der Bestand an Rindern (Punkt 6 bis 20 der Anlage) zu erfassen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen sind der Bestand an Rindern (Punkt 6 bis 22 der Anlage) sowie die Hausschlachtungen von Schweinen (Position 47 der Anlage) zu erfassen.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Punkt 21 bis 27 und 45 der Anlage), zu erfassen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Punkt 23 bis 29 und 47 der Anlage), zu erfassen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 9. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 10. Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
von 20,10 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September der Jahre 1990, 1991 und 1992,
von 26,80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni der Jahre 1990, 1991 und 1992,
von 40,20 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember 1990 und 1992
zu gewähren.
Anlage
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Position Bezeichnung
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1 Fohlen unter 1 Jahr alt
2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt
Pferde 3 Jahre alt und älter:
3 Hengste und Wallachen
4 Stuten
5 Pferde insgesamt
6 Kälber unter 6 Monate alt
Jungvieh 6 Monate bis unter 1 Jahr alt:
7 männlich
8 weiblich
Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:
9 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)
10 Ochsen
11 Kalbinnen nicht belegt
12 Kalbinnen belegt
Rinder 2 Jahre alt und älter:
13 Zuchtstiere
14 Schlachtstiere
15 Ochsen 16 Kalbinnen nicht belegt
17 Kalbinnen belegt
18 Milchkühe
19 Mutter- und Ammenkühe
20 Rinder insgesamt
21 Ferkel unter 2 Monate alt
22 Jungschweine 2 Monate bis unter 1/2 Jahr alt
Schweine 1/2 Jahr alt und älter:
23 Schlachtschweine
24 Zuchtsauen trächtig
25 Zuchtsauen nicht trächtig
26 Zuchteber
27 Schweine insgesamt
Schafe (einschließlich Lämmer):
28 Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt
29 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
Schafe 1 Jahr alt und älter:
30 männlich
31 weiblich
32 Schafe insgesamt
33 Ziegen (einschließlich Kitze)
34 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr
Legehennen:
35 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
36 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt
37 2 Jahre alt und älter
38 Hähne
39 Mastkücken und Jungmasthühner
40 Hühner insgesamt
41 Gänse
42 Enten
43 Truthühner
Hausschlachtungen:
44 Kälber
45 Schweine
46 Schafe (einschließlich Lämmer)
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
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Position Bezeichnung
1 Fohlen unter 1 Jahr alt
2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt
Pferde 3 Jahre alt und älter:
3 Hengste und Wallachen
4 Stuten
5 Pferde insgesamt
6 Kälber unter 3 Monate alt
Jungvieh 3 Monate bis unter 1/2 Jahr
alt:
7 männlich
8 weiblich
Jungvieh 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt:
9 männlich
10 weiblich
Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:
11 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)
12 Ochsen
13 Kalbinnen nicht belegt
14 Kalbinnen belegt
Rinder 2 Jahre alt und älter:
15 Zuchtstiere
16 Schlachtstiere
17 Ochsen
18 Kalbinnen nicht belegt
19 Kalbinnen belegt
20 Milchkühe
21 Mutter- und Ammenkühe
22 Rinder insgesamt
23 Ferkel unter 2 Monate alt
24 Jungschweine 2 Monate bis
unter 1/2 Jahr alt
Schweine 1/2 Jahr alt und älter:
25 Mastschweine
26 Zuchtsauen trächtig
27 Zuchtsauen nicht trächtig
28 Zuchteber
29 Schweine insgesamt
30 Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt
31 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
Schafe 1 Jahr alt und älter:
32 männlich
33 weiblich
34 Schafe insgesamt
35 Ziegen (einschließlich Kitze)
36 Kücken und Junghennen für
Legezwecke unter 1/2 Jahr
Legehennen:
37 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
38 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt
39 2 Jahre alt und älter
40 Hähne
41 Mastkücken und Jungmasthühner
42 Hühner insgesamt
43 Gänse
44 Enten
45 Truthühner
Hausschlachtungen:
46 Kälber
47 Schweine
48 Schafe (einschließlich Lämmer)
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