Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaftvom 23. November 1989 über Viehzählungen in den Jahren 1990,1991 und 1992

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-12-15
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972, wird - hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat in den Jahren 1990 und 1992 eine Allgemeine Viehzählung, in den Jahren 1990, 1991 und 1992 Rinderzwischenzählungen und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 3. Dezember 1990 und 1992, Stichtage für die Rinderzwischenzählung sind der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen sind der 3. März, 3. Juni und 3. September der Jahre 1990, 1991 und 1992.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Punkt 1 bis 46) zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Punkt 1 bis 48 der Anlage) zu erfassen.

§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen ist der Bestand an Rindern (Punkt 6 bis 20 der Anlage) zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen sind der Bestand an Rindern (Punkt 6 bis 22 der Anlage) sowie die Hausschlachtungen von Schweinen (Position 47 der Anlage) zu erfassen.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Punkt 21 bis 27 und 45 der Anlage), zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Punkt 23 bis 29 und 47 der Anlage), zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 9. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 10. Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe

1.

von 20,10 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September der Jahre 1990, 1991 und 1992,

2.

von 26,80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni der Jahre 1990, 1991 und 1992,

3.

von 40,20 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember 1990 und 1992

zu gewähren.

Anlage

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Position Bezeichnung

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1 Fohlen unter 1 Jahr alt

2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

Pferde 3 Jahre alt und älter:

3 Hengste und Wallachen

4 Stuten

5 Pferde insgesamt

6 Kälber unter 6 Monate alt

Jungvieh 6 Monate bis unter 1 Jahr alt:

7 männlich

8 weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

9 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)

10 Ochsen

11 Kalbinnen nicht belegt

12 Kalbinnen belegt

Rinder 2 Jahre alt und älter:

13 Zuchtstiere

14 Schlachtstiere

15 Ochsen 16 Kalbinnen nicht belegt

17 Kalbinnen belegt

18 Milchkühe

19 Mutter- und Ammenkühe

20 Rinder insgesamt

21 Ferkel unter 2 Monate alt

22 Jungschweine 2 Monate bis unter 1/2 Jahr alt

Schweine 1/2 Jahr alt und älter:

23 Schlachtschweine

24 Zuchtsauen trächtig

25 Zuchtsauen nicht trächtig

26 Zuchteber

27 Schweine insgesamt

Schafe (einschließlich Lämmer):

28 Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt

29 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

Schafe 1 Jahr alt und älter:

30 männlich

31 weiblich

32 Schafe insgesamt

33 Ziegen (einschließlich Kitze)

34 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr

Legehennen:

35 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

36 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

37 2 Jahre alt und älter

38 Hähne

39 Mastkücken und Jungmasthühner

40 Hühner insgesamt

41 Gänse

42 Enten

43 Truthühner

Hausschlachtungen:

44 Kälber

45 Schweine

46 Schafe (einschließlich Lämmer)

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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Position Bezeichnung

1 Fohlen unter 1 Jahr alt

2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

Pferde 3 Jahre alt und älter:

3 Hengste und Wallachen

4 Stuten

5 Pferde insgesamt

6 Kälber unter 3 Monate alt

Jungvieh 3 Monate bis unter 1/2 Jahr

alt:

7 männlich

8 weiblich

Jungvieh 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt:

9 männlich

10 weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

11 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)

12 Ochsen

13 Kalbinnen nicht belegt

14 Kalbinnen belegt

Rinder 2 Jahre alt und älter:

15 Zuchtstiere

16 Schlachtstiere

17 Ochsen

18 Kalbinnen nicht belegt

19 Kalbinnen belegt

20 Milchkühe

21 Mutter- und Ammenkühe

22 Rinder insgesamt

23 Ferkel unter 2 Monate alt

24 Jungschweine 2 Monate bis

unter 1/2 Jahr alt

Schweine 1/2 Jahr alt und älter:

25 Mastschweine

26 Zuchtsauen trächtig

27 Zuchtsauen nicht trächtig

28 Zuchteber

29 Schweine insgesamt

30 Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt

31 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

Schafe 1 Jahr alt und älter:

32 männlich

33 weiblich

34 Schafe insgesamt

35 Ziegen (einschließlich Kitze)

36 Kücken und Junghennen für

Legezwecke unter 1/2 Jahr

Legehennen:

37 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

38 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

39 2 Jahre alt und älter

40 Hähne

41 Mastkücken und Jungmasthühner

42 Hühner insgesamt

43 Gänse

44 Enten

45 Truthühner

Hausschlachtungen:

46 Kälber

47 Schweine

48 Schafe (einschließlich Lämmer)

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