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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Jänner 1989, mit der Erhebungen in Geflügelbrütereien und -schlächtereien angeordnet werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird hinsichtlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 1965 hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat ab dem Jahre 1989 Erhebungen in Geflügelbrütereien und -schlächtereien durchzuführen.

§ 2. Zu erheben sind:

1.

in Geflügelbrütereien

a)

monatlich die Anzahl der eingelegten Bruteier in der aus Anlage 1 ersichtlichen Gliederung,

b)

jeweils im Monat März das Fassungsvermögen der Brutanlagen, getrennt nach Vorbrütern und Schlupfbrütern,

2.

in Geflügelschlächtereien monatlich

a)

die Zahl der geschlachteten Tiere,

b)

das Schlachtgewicht,

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. Zu erheben sind:

1.

in Geflügelbrütereien

a)

wöchentlich bzw. monatlich

b)

jeweils im Monat Jänner das Fassungsvermögen der Brutanlagen nach Tierart, getrennt nach Vorbrütern und Schlupfbrütern.

2.

in Geflügelschlächtereien monatlich

a)

die Zahl der geschlachteten Tiere,

b)

das Schlachtgewicht,

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind bei den Erhebungen gemäß

1.

§ 2 Z 1 die Inhaber (Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von Brütereien mit einer Mindesteinlagekapazität von 500 Stück Bruteiern,

2.

§ 2 Z 2 die Inhaber (Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von Betrieben mit mindestens 5 000 Geflügelschlachtungen im Vorjahr.

§ 4. (1) Die Erhebungsbogen sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt den Auskunftspflichtigen zuzustellen.

(2) Die ausgefüllten Erhebungsbogen sind bis spätestens 10. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an das Österreichische Statistische Zentralamt zu übersenden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 4. (1) Die Erhebungsbogen sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt den Auskunftspflichtigen zuzustellen.

(2) Die ausgefüllten Erhebungsbogen sind bis spätestens 10. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an das Österreichische Statistische Zentralamt zu übersenden.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Ergebnisse dieser Erhebung termingerecht zwecks Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 5. Die Verordnung vom 4. Feber 1969, BGBl. Nr. 60, tritt außer Kraft.

Anlage 1

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Erhebungen in Geflügelbrütereien

Anzahl der eingelegten Bruteier pro Berichtswoche für

Legehühner

Masthühner

Gänse

Enten

Truthühner

Perlhühner

Anzahl insgesamt, darunter für den Kückenexport bestimmt, gegliedert nach Tierkategorien.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Anlage 1

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Erhebungen in Geflügelbrütereien

Anzahl der eingelegten Bruteier

a)

pro Berichtswoche für

b)

pro Berichtsmonat für

c)

pro Berichtsmonat für

a)

pro Berichtswoche für

b)

pro Berichtsmonat für

c)

pro Berichtsmonat für

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Anlage 2

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Erhebungen in Geflügelschlächtereien

Anzahl der geschlachteten Tiere in Stück (einschließlich Lohnschlachtungen)

Brat- und Backhühner

Suppenhühner

Gänse

Enten

Truthühner

Perlhühner

Für jede Tierkategorie das Schlachtgewicht in Kilogramm, gegliedert

nach den einzelnen Herrichtungsformen, und zwar

gerupft und entdärmt

bratfertig mit Innereien

bratfertig ohne Innereien

Geflügelteile

Fleisch ohne Knochen