Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 31. Jänner 1989 über die Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-02-15
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 9 Z 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1988 wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Zeitsoldaten im Sinne dieser Verordnung sind Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr.

(2) Ausschuß im Sinne dieser Verordnung ist jeder Zeitsoldatenausschuß sowie der Zentrale Zeitsoldatenausschuß.

Abschnitt I

Geschäftsführung der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten bei einem

Truppenkörper

Führung von Aufzeichnungen

§ 2. Die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten haben Aufzeichnungen über die von ihnen gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich zu ordnen. Diese Unterlagen sind gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren; sie sind beim Erlöschen oder Ruhen der Funktion den Nachfolgern zu übergeben.

Vertretungsbefugnis

§ 3. (1) Sind zum Kommandaten (Anm.: richtig: Kommandanten) eines Truppenkörpers zwei oder mehr Soldatenvertreter gewählt, so ist jeder Soldatenvertreter selbständig berechtigt, die Zeitsoldaten seines Vertretungsbereiches zu vertreten. Ist in einem Vertretungsbereich die Mitwirkung, Information oder Anhörung der Soldatenvertreter erforderlich, so ist jeder Soldatenvertreter dieses Vertretungsbereiches zu befassen.

(2) Wenn es im Interesse der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist, können die Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches in einer von ihnen wahrzunehmenden Vertretungsangelegenheit einvernehmlich aus ihren Reihen einen Sprecher bestellen, der sie in dieser Angelegenheit gegenüber den Kommandanten vertritt. Der Sprecher hat die übrigen Soldatenvertreter über alle wichtigen Umstände, welche die Vertretungsangelegenheit betreffen, unverzüglich zu informieren. Die Bestellung eines Sprechers kann von jedem Soldatenvertreter jederzeit widerrufen werden.

Abschnitt II

Geschäftsführung der Ausschüsse

Konstituierende Sitzung

§ 4. Die erste Sitzung des Ausschusses nach einer Wahl ist von dem an Lebensjahren ältesten Ausschußmitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. Im Falle einer Verhinderung oder Säumigkeit dieses Ausschußmitgliedes obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten Mitglied.

§ 5. Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Ausschusses hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied zu führen. Ihm obliegt es, ein anwesendes Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll zu führen hat.

§ 6. (1) In der ersten Sitzung hat der Ausschuß aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie den Schriftführer und deren Vertreter zu wählen.

(2) Der Vorsitzende und der Schriftführer haben ihre Funktion im Ausschuß unmittelbar nach der Wahl zu übernehmen.

Einberufung der Sitzungen

§ 7. (1) Die Sitzungen eines Ausschusses sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder des Ausschusses die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.

(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen eines Ausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzungen nachweisbar erklärt haben.

§ 8. Der Vorsitzende hat den Ausschuß innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe des Grundes wenigstens von zwei Mitgliedern des Ausschusses verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Vertreters und im Falle ihrer Säumigkeit obliegt die Einberufung zu den Sitzungen des Ausschusses dem an Lebensjahren ältesten Mitglied und im Falle dessen Verhinderung oder Säumigkeit dem jeweils nächstältesten Mitglied.

Beschlußfähigkeit

§ 9. (1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist ein Ausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung innerhalb einer Stunde nach der festgelegten Zeit eröffnet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Beiziehung von Sachverständigen

§ 10. Den Beratungen der Ausschüsse können Sachverständige aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung beigezogen werden, die dem Ausschuß nicht als Mitglieder angehören.

Vorsitz

§ 11. In den Sitzungen des Ausschusses hat der Vorsitzende des Ausschusses, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter den Vorsitz zu führen. Ist weder der Vorsitzende noch sein Vertreter anwesend, so hat den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses zu führen.

Tagesordnung

§ 12. (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Ausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist bis zum Beginn der Sitzung berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.

§ 13. Nach dem Verlesen und eventuellen Ergänzen der Tagesordnung hat der Schriftführer das Protokoll der letzten Sitzung zu verlesen. Nach Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke sowie die abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.

§ 14. Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zuerst dem Mitglied des Ausschusses das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.

Debatte

§ 15. (1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.

(2) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Ausschusses in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste anzulegen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlußwort dem Mitglied zu, auf dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 16. (1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.

(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den Ruf „Zur Ordnung“ die Mißbilligung des Verhaltens auszusprechen. Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht, mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat der Vorsitzende in einer Sitzung einen Redner bereits zweimal „Zur Ordnung“ oder „Zur Sache“ ermahnt, so ist er berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen.

§ 17. (1) Der Ausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt über die bereits vorgemerkten Redner hinaus keine weiteren Redner zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.

(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. § 15 Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt.

Abstimmung

§ 18. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

§ 19. Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig

§ 20. (1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.

(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Ausschusses ist nicht zulässig.

(4) Stimmenthaltung ist zulässig.

§ 21. (1) Ein Antrag ist angenommen, wenn auf ihn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

Protokoll

§ 22. (1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen.

(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer, im Fall seiner Abwesenheit seinem Vertreter. Ist weder der Schriftführer noch sein Vertreter anwesend, so hat der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung ein anwesendes Mitglied zu bestimmen, das über diese Sitzung das Protokoll zu führen hat.

§ 23. (1) Das Protokoll hat zu enthalten:

1.

den Tag und die Dauer der Sitzung;

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder des Ausschusses;

3.

die Namen der entschuldigten Mitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;

4.

die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§ 12 ff.);

5.

die Information des Ausschusses über den Ein- und Auslauf (§ 13);

6.

die Anträge in wörtlicher Fassung;

7.

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

8.

das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;

9.

den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;

10.

die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsruf, Wortentzug usw.);

11.

die zur Information der Mitglieder des Ausschusses gemachten Mitteilungen.

(2) Der Ausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die nicht gemäß Abs. 1 zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.

(3) Die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch in einem gesonderten Protokoll zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

§ 24. (1) Das Protokoll ist vom Ausschuß zu genehmigen.

(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls (§ 13) zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen. Das genehmigte Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.

(3) Die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen sind vom Schriftführer zeitlich geordnet für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und gegen einen Eingriff Unbefugter ausreichend zu sichern; diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.

Ausfertigungen

§ 25. (1) Schriftstücke, die namens des Ausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, zu unterzeichnen.

(2) Beschlüsse des Ausschusses können vor der Genehmigung (§ 24 Abs. 1) des über sie verfaßten Protokolls ausgefertigt werden, wenn der Ausschuß dies ausdrücklich beschließt.

(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressen ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.

III. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Soldatenvertreter der Zeitsoldaten bei

einem Truppenkörper und für Mitglieder eines Ausschusses

Verhinderung eines Soldatenvertreters

§ 26. Im Falle der Verhinderung eines Soldatenvertreters oder des Ruhens der Funktion des Soldatenvertreters tritt in diese Funktion für die Dauer der Verhinderung oder des Ruhens der erste Ersatzmann ein. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren Ersatzmänner.

Verschwiegenheit

§ 27. (1) Die Soldatenvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zugekommenen Mitteilungen von Zeitsoldaten verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Zeitsoldaten vertraulich zu behandeln sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 17 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 bleibt unberührt.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Funktion des Soldatenvertreters der Zeitsoldaten fort.

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