Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27.Feber 1989 über eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland(Anbaustichprobe)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-03-11
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1989 eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung; die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Die Erhebung ist von den Gemeinden unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen entweder im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens 10. Juni 1989 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni 1989 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 19,20 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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Position Bezeichnung

1 Winterweizen

2 Sommerweizen

3 Winterroggen

4 Sommerroggen

5 Wintergerste

6 Sommergerste

7 Hafer

8 Wintermenggetreide

9 Sommermenggetreide

10 Körnermais

11 Silomais und Grünmais

12 Körnererbsen

13 Pferdebohnen

14 Sonstige Körnerfrüchte (Hirse, Buchweizen usw.)

15 Vortreibkartoffeln

16 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln

17 Spätkartoffeln

18 Zuckerrüben

19 Futter-, Kohlrüben, Futtermöhren

20 Raps und Rübsen

21 Mohn

22 Ölkürbis

23 Sonnenblumen zur Ölgewinnung

24 Handelsgewächse (Hopfen, Tabak u. ä.)

25 Heil- und Gewürzpflanzen

26 Feldgemüse (ohne gärtnerische Gemüse)

27 Ananas-Erdbeeren

28 Rotklee

29 Luzerne

30 Sonstige Kleearten

31 Kleegras

32 Sonstiger Feldfutterbau (Mischling u. ä.)

33 Wechselgrünland (Egart)

34 Nicht mehr genutztes Ackerland (Sozial- und

Schwarzbrache)

35 Ackerland insgesamt (Summe 1 bis 34)

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