Bundesgesetz vom 6. April 1989 über die Sicherheit in den Bundestheatern und die Aufhebung disziplinarrechtlicher sowie theaterpolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsgesetz)
Artikel I
§ 1. (1) Der Betrieb der Bundestheater unterliegt einer Überwachung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Bundestheater im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Burgtheater, die Staatsoper und die Volksoper sowie alle sonstigen von diesen Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten.
(3) Überwachungsbehörden sind
in sicherheitstechnischer Hinsicht der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
in sicherheitspolizeilicher Hinsicht die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, diese.
(4) Als Überwachungsorgane sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte und von der im Abs. 3 Z 2 genannten Behörde der sicherheitspolizeiliche Aufsichtsbeamte zu entsenden. Ihnen ist die erforderliche Zahl an technischen Aufsichtsorganen und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beizugeben.
§ 2. (1) Die öffentliche Aufführung von Bühnenwerken in einem Bundestheater bedarf der Anwesenheit von Überwachungsorganen, wenn für eine Veranstaltung mehr als einhundert Besucher zugelassen sind.
(2) Von der Anwesenheit sicherheitstechnischer Aufsichtsbeamter kann bei Veranstaltungen, für die mehr als einhundert, höchstens jedoch zweihundert Besucher zugelassen sind, abgesehen werden, wenn auf Grund des Umfanges und der Beschaffenheit der für diese Veranstaltung vorgesehenen szenischen Ausstattung und der geringen Anzahl von gleichzeitig auf der Bühne anwesenden Schauspielern nicht mit einer Gefährdung der Sicherheit zu rechnen ist, deren Beseitigung ein unmittelbares Eingreifen der sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten erfordern würde.
(3) Ist bei Veranstaltungen, für die weniger als einhundert Besucher zugelassen sind, mit einer Gefährdung der Sicherheit zu rechnen, deren Beseitigung ein unmittelbares Eingreifen von Überwachungsorganen erfordert, so ist auch für diese Veranstaltung die Anwesenheit von Überwachungsorganen anzuordnen.
(4) Die Bundestheater haben für die Anwesenheit eines Inspektionsarztes zu sorgen, wenn für eine Veranstaltung mehr als dreihundert Besucher zugelassen sind.
(5) Für jede Veranstaltung ist von den Bundestheatern ein vertretungs- und anordnungsbefugtes Organ (Vorstellungsdienst) vorzusehen und den Überwachungsorganen rechtzeitig namhaft zu machen. Es hat während der gesamten Veranstaltung im Bundestheater anwesend zu sein und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide Sorge zu tragen. Es hat insbesondere die für die Durchsetzung der Anordnungen der Überwachungsorgane notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen.
(6) Mit der Aufführung darf erst begonnen werden, wenn alle vorgesehenen Überwachungsorgane anwesend sind.
§ 3. (1) Neuinszenierungen von Bühnenwerken in einem Bundestheater bedürfen in sicherheitstechnischer Hinsicht der Bewilligung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Vor Erteilung dieser Bewilligung hat in Anwesenheit der Überwachungsorgane eine geschlossene Durchspielprobe zu erfolgen, zu der das Arbeitsinspektorat nach den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, zu laden ist.
(2) Ausnahmsweise kann vom Erfordernis der geschlossenen Durchspielprobe bei Gastspielen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn auf andere Weise der Nachweis erbracht wird, daß die Sicherheit der Besucher und der Beschäftigten in diesem Bundestheater in sicherheitstechnischer Hinsicht gewährleistet ist.
(3) Werden an bereits bewilligten Inszenierungen Veränderungen vorgenommen, die Auswirkungen in sicherheitstechnischer Hinsicht nach sich ziehen, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß eine geschlossene Durchspielprobe nicht zu erfolgen hat, wenn eine Beurteilung auch ohne diese Probe möglich ist.
(4) Die Überwachungsbehörden und das Arbeitsinspektorat sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundestheater bei Vorlage von hiefür geeigneten vorläufigen Unterlagen der geplanten Inszenierung diese aus sicherheitstechnischer Sicht grundsätzlich zu erörtern.
§ 4. Ballveranstaltungen dürfen in einem Bundestheater nur mit Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und nur in Anwesenheit von Überwachungsorganen durchgeführt werden. Die Bundestheater haben für die Anwesenheit eines Inspektionsarztes Sorge zu tragen.
§ 5. Die Bewiligung (Anm.: richtig: Bewilligung) gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 ist auf Antrag der Bundestheater zu erteilen, wenn die Sicherheit der Besucher und der in dieser Betriebsstätte Beschäftigten in sicherheitstechnischer Hinsicht gewährleistet ist. Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen erteilt werden.
§ 6. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für sonstige Veranstaltungen der Bundestheater in einer ihrer Betriebsstätten, sofern diese Veranstaltungen in sicherheitstechnischer Hinsicht mit Aufführungen von Bühnenwerken oder Ballveranstaltungen gleichartig sind. Auf Antrag der Bundestheater hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit sonstige Veranstaltungen der Bundestheater den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen.
§ 7. (1) Zur Behandlung grundsätzlicher Sicherheitsfragen sowie solcher, deren Lösung Kenntnisse mehrerer technischer Fachrichtungen voraussetzt, und zur Überprüfung gemäß § 8 ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Sicherheitsbeirat für die Bundestheater zu bestellen. Diesem sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Beirat besteht aus einem Beamten des rechtskundigen Dienstes, einem Beamten des höheren technischen Dienstes, zwei weiteren Beamten, für die je ein Bestellungsvorschlag vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für einen Beamten der Arbeitsinspektion und von der im § 1 Abs. 3 Z 2 genannten Behörden einzuholen ist und aus einem Fachmann auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens. Ein weiteres Mitglied ist auf Vorschlag der Bundestheater zu bestellen. Ein Mitglied ist zum Vorsitzenden zu bestellen.
(3) Dem Beirat sind Sachverständige auf den Gebieten des Bauwesens, der Heizungs- und Lüftungstechnik und der Elektrotechnik beizugeben, die gemeinsam mit den Mitgliedern des Beirates vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen sind. Die Sachverständigen sind vom Beirat zur Erstellung von Gutachten über Fragen heranzuziehen, deren Lösung Fachkenntnisse dieser Art erfordert.
(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist in Abs. 2 und für jeden Sachverständigen des Beirates in Abs. 3 entsprechender Weise ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Die Bestellung der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Mitglieder und Sachverständigen sowie deren Stellvertreter erfolgt für sechs Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder längerfristiger Verhinderung zur ordnungsgemäßen Führung der Funktion aus gesundheitlichen Gründen, einzelne Mitglieder oder Sachverständige sowie deren Stellvertreter abberufen. Die Mitglieder und Sachverständigen sowie deren Stellvertreter sind berechtigt, vor Ablauf der Bestellungsperiode zurückzutreten. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
(6) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter des Vorsitzenden, und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden (insbesondere Einberufung, Festlegung der Tagesordnung, Verhandlungsleitung), eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes oder Sachverständigen und die Möglichkeit der Bildung von Arbeitsausschüssen vorzusehen sind.
(7) Zu den Sitzungen des Beirates ist ein von der jeweiligen Direktion und ein vom jeweiligen Betriebsausschuß zu entsendender Vertreter einzuladen.
(8) Die erstmalige Einberufung des Beirates obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 8. (1) Die Betriebsstätten der Bundestheater sind auf Veranlassung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Abständen von höchstens drei Jahren einem Augenschein durch den Sicherheitsbeirat für die Bundestheater zu unterziehen. Ist die Sicherheit der Besucher und Beschäftigten in der Betriebsstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht gewährleistet, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies mit Bescheid festzustellen. Anderenfalls bedarf die Betriebsstätte einer Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Genehmigung der Betriebsstätte ist unter Vorschreibung von Auflagen mit Bescheid zu erteilen, wenn bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß die Sicherheit der Besucher und der Beschäftigten in sicherheitstechnischer Hinsicht gewährleistet ist.
(2) Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind jeweils mit drei Jahren zu befristen.
(3) Wird eine Betriebsstätte der Bundestheater so geändert, daß die Sicherheit in dieser Betriebsstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht nicht mehr gegeben sein könnte, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag der Bundestheater zutreffendenfalls bescheidmäßig festzustellen, daß die Sicherheit im Sinne des Abs. 1 gegeben ist. Anderenfalls hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Änderung mit Bescheid gemäß Abs. 1 zu genehmigen. Die bescheidmäßige Feststellung oder Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsstätte zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt. Sofern sich die bescheidmäßige Feststellung bzw. Genehmigung auf die gesamte Betriebsstätte bezieht, beginnt die Frist gemäß Abs. 1 neu zu laufen.
(4) Ist diese Sicherheit nicht gegeben oder sind die vorgeschriebenen Auflagen innerhalb einer im Bescheid gemäß Abs. 1 festzulegenden angemessenen Frist nicht erfüllt worden, ist die Benützung der betreffenden Betriebsstätte durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ganz oder teilweise zu untersagen.
§ 9. (1) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Überwachungsbehörden sowie die Mitglieder des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater und dessen Sachverständige berechtigt, Betriebsstätten der Bundestheater während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen.
(2) Es ist ihnen auf Verlangen in alle zur Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen usw. Einsicht zu gewähren und sind ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner dürfen für die Beurteilung des Vorliegens der Sicherheit in sicherheitstechnischer Hinsicht Proben von Gegenständen, die in einer Betriebsstätte der Bundestheater verwendet werden, im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.
(3) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden, die Mitglieder des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater und dessen Sachverständige haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 die Erfordernisse des Betriebes der Bundestheater angemessen zu berücksichtigen.
§ 10. (1) Stellt der sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte (§ 1 Abs. 4) eine Gefährdung der Sicherheit fest, die ein unmittelbares Eingreifen erfordert und durch Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 3 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann, hat er die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und im Einvernehmen mit dem sicherheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten nötigenfalls den Beginn der Veranstaltung zu verhindern oder diese abzubrechen. Derartige Maßnahmen dürfen angesichts drohender Gefahr auch vom sicherheitspolizeilichen oder vom sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten allein getroffen werden, sofern das Einvernehmen zwischen diesen Organen nach den Umständen des Einzelfalles nicht mehr hergestellt werden kann. In diesen Fällen hat das jeweils unmittelbar einschreitende Organ die übrigen Überwachungsorgane unverzüglich zu verständigen.
(2) Die Durchführung einer Veranstaltung, für die ein Bescheid gemäß den §§ 3, 4 oder 6 erforderlich wäre, aber nicht vorliegt, ist zu verhindern.
(3) Der sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte hat Verstöße gegen die Sicherheit der Besucher und der Beschäftigten in sicherheitstechnischer Hinsicht schriftlich festzuhalten und das vertretungsbefugte Organ der Bundestheater gemäß § 2 Abs. 5 aufzufordern, den die Sicherheit gefährdenden Zustand zu beseitigen. Wenn an diesem Zustand beharrlich festgehalten wird, hat der sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zusätzlich an das Arbeitsinspektorat, zu berichten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, allenfalls nach Anhörung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater, über diese Gefährdung der Sicherheit in einem Bundestheater den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport in Kenntnis zu setzen, der die notwendigen Veranlassungen zwecks Abstellung dieser Gefährdung unbeschadet einer disziplinären Verfolgung zu treffen hat.
(4) Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung haben zunächst die Bediensteten der Bundestheater zu sorgen. Dem sicherheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten und den ihm beigegebenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes obliegt die sicherheitspolizeiliche Überwachung der Veranstaltungen. Ihnen kommt es zu, die Bediensteten der Bundestheater bei der Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung, wie etwa bei der Durchsetzung eines Hausverbotes, und den sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten bei der Durchsetzung einer Amtshandlung gemäß Abs. 2 zu unterstützen, sofern deren Bemühungen erfolglos bleiben. Sie haben die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffenden Maßnahmen zu setzen, insbesondere Amtshandlungen gemäß Abs. 1 durchzusetzen, Ruhestörer zu entfernen und, wenn dies nicht möglich ist, den Beginn der Veranstaltung zu verhindern oder diese zu unterbrechen.
§ 11. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des Sicherheitsbeirates (§ 7) unter Bedachtnahme auf die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften durch Verordnung festzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen für den Betrieb der Bundestheater in sicherheitstechnischer Hinsicht nach Maßgabe des jeweiligen Standes der technischen Wissenschaften erforderlich sind. Dabei dürfen nicht weniger strenge Anforderungen vorgesehen werden als in den Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2) In den gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen sind insbesondere zu regeln
die Zulässigkeit und der Umfang der Lagerung und Verwendung von Werkstoffen, insbesondere von leicht brennbaren oder explosiblen Stoffen während und außerhalb von Veranstaltungen;
die gefahrlose Begehbarkeit von Fluchtwegen;
die Ausstattung von Räumen im gesamten Betriebsbereich der Bundestheater;
die Beschaffenheit szenischer Ausstattungen und das Mengenverhältnis verwendbarer Werkstoffe;
das Ausmaß und die Beschaffenheit sicherheitstechnischer, maschineller und elektrotechnischer Einrichtungen;
die Anordnung und die Beschaffenheit von Sitz- und Stehplätzen;
der Geltungsbereich von Rauchverboten;
das Ausmaß und die Beschaffenheit von Löscheinrichtungen und Alarmanlagen;
die Anforderungen an den Sicherheitsdienst der Bundestheater;
die Anforderungen an eine Hausordnung für jedes Bundestheater;
die Anforderungen an Übertragungen bzw. Aufzeichnungen von Veranstaltungen;
die Anforderungen an Ballveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen;
die Anforderungen an das vertretungsbefugte Organ gemäß § 2 Abs. 5.
§ 12. Die Bundestheater haben in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind sinngemäß auf den Betrieb des Schönbrunner Schloßtheaters anzuwenden, wobei in § 10 Abs. 3 anstelle des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu treten hat.
Artikel III
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
Artikel II, V und VI des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934, BGBl. Nr. 78, betreffend die Einführung einer Dienstordnung und Errichtung eines Disziplinarausschusses bei den Bundestheatern;
das Hofkanzleidekret vom 12. Mai 1827, politische Gesetzessammlung Band 55, Nr. 60, betreffend Vorschriften zur Sicherung der genauen Beobachtung der hinsichtlich der Tanzmusiken kundgemachten höchsten Entschließung;
das Hofkanzlei-Präsidialdekret vom 6. Jänner 1836, Z 23, politische Gesetzessammlung Band 64, Nr. 5, betreffend die Bewilligung von Produktionen und Schaustellungen;
die Verordnung des Ministers des Inneren vom 25. November 1850, RGBl. Nr. 454, wodurch eine Theaterverordnung erlassen wird.
(2) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974 und die Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von Art. I § 7 am 1. September 1989 in Kraft.
(2) Art. I § 7 tritt am 1. April 1989 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Inneres;
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