Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom21. April 1989 über eine Allgemeine Viehzählung im Jahre 1989
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird - hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1989 mit Stichtag 3. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. (1) Die Gemeinden haben die Angaben aus den Erhebungsformularen (P.1 bis 45) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den Gemeinden.
(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 11. Dezember 1989 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften und die Bezirkslisten bis spätestens 15. Dezember 1989 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 15. Dezember 1989 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von 38,40 S zu gewähren.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 1 in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
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Position Bezeichnung
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1 Fohlen unter 1 Jahr alt
2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt
Pferde 3 Jahre alt und älter:
3 Hengste und Wallachen
4 Stuten
5 Pferde insgesamt
6 Kälber unter 3 Monate alt
Jungvieh 3 Monate bis unter 1 Jahr alt:
7 männlich
8 weiblich
Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:
9 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)
10 Ochsen
11 Kalbinnen nicht belegt
12 Kalbinnen belegt
Rinder 2 Jahre alt und älter:
13 Zuchtstiere
14 Schlachtstiere
15 Ochsen
16 Kalbinnen nicht belegt
17 Kalbinnen belegt
18 Milchkühe
19 Mutter- und Ammenkühe
20 Rinder insgesamt
21 Ferkel unter 2 Monate alt
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Position Bezeichnung
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22 Jungschweine 2 Monate bis unter Jahr alt
Schweine 1/2 Jahr und älter:
23 Schlachtschweine
24 Zuchtsauen trächtig
25 Zuchtsauen nicht trächtig
26 Zuchteber
27 Schweine insgesamt
Schafe (einschließlich Lämmer):
28 Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt
29 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
30 Schafe 1 Jahr und älter
31 Schafe insgesamt
32 Ziegen (einschließlich Kitze)
33 Kücken und Junghennen für Legezwecke
unter 1/2 Jahr
Legehennen:
34 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
35 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt
36 2 Jahre alt und älter
37 Hähne
38 Mastkücken und Jungmasthühner
39 Hühner insgesamt
40 Gänse
41 Enten
42 Truthühner
Hausschlachtungen (vom 4. Dezember 1988 bis
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Dezember 1989):
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43 Kälber
44 Schweine
45 Schafe (einschließlich Lämmer)
Erfolgte die Haltung der Legehennen (Pos. 34
bis 36) vorwiegend als
46 Bodenhaltung
47 Käfig- bzw. Batteriehaltung
48 Erfolgte im abgelaufenen Jahr ein Ab-Hof-Verkauf
von Milch und/oder Milchprodukten”
49 Erfolgte im abgelaufenen Jahr eine Milchlieferung
an eine Molkerei oder Käserei”
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