Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom21. April 1989 über eine Allgemeine Viehzählung im Jahre 1989

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-05-13
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird - hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1989 mit Stichtag 3. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. (1) Die Gemeinden haben die Angaben aus den Erhebungsformularen (P.1 bis 45) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den Gemeinden.

(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 11. Dezember 1989 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften und die Bezirkslisten bis spätestens 15. Dezember 1989 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 15. Dezember 1989 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von 38,40 S zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 1 in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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Position Bezeichnung

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1 Fohlen unter 1 Jahr alt

2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

Pferde 3 Jahre alt und älter:

3 Hengste und Wallachen

4 Stuten

5 Pferde insgesamt

6 Kälber unter 3 Monate alt

Jungvieh 3 Monate bis unter 1 Jahr alt:

7 männlich

8 weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

9 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)

10 Ochsen

11 Kalbinnen nicht belegt

12 Kalbinnen belegt

Rinder 2 Jahre alt und älter:

13 Zuchtstiere

14 Schlachtstiere

15 Ochsen

16 Kalbinnen nicht belegt

17 Kalbinnen belegt

18 Milchkühe

19 Mutter- und Ammenkühe

20 Rinder insgesamt

21 Ferkel unter 2 Monate alt

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Position Bezeichnung

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22 Jungschweine 2 Monate bis unter Jahr alt

Schweine 1/2 Jahr und älter:

23 Schlachtschweine

24 Zuchtsauen trächtig

25 Zuchtsauen nicht trächtig

26 Zuchteber

27 Schweine insgesamt

Schafe (einschließlich Lämmer):

28 Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt

29 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

30 Schafe 1 Jahr und älter

31 Schafe insgesamt

32 Ziegen (einschließlich Kitze)

33 Kücken und Junghennen für Legezwecke

unter 1/2 Jahr

Legehennen:

34 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

35 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

36 2 Jahre alt und älter

37 Hähne

38 Mastkücken und Jungmasthühner

39 Hühner insgesamt

40 Gänse

41 Enten

42 Truthühner

Hausschlachtungen (vom 4. Dezember 1988 bis

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3.

Dezember 1989):

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43 Kälber

44 Schweine

45 Schafe (einschließlich Lämmer)

Erfolgte die Haltung der Legehennen (Pos. 34

bis 36) vorwiegend als

46 Bodenhaltung

47 Käfig- bzw. Batteriehaltung

48 Erfolgte im abgelaufenen Jahr ein Ab-Hof-Verkauf

von Milch und/oder Milchprodukten”

49 Erfolgte im abgelaufenen Jahr eine Milchlieferung

an eine Molkerei oder Käserei”

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