Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Juni 1989 über die Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 7 des Bundestheatersicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 204/1989, wird verordnet:
§ 1. (1) Der Sicherheitsbeirat für die Bundestheater ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder auf dessen Ersuchen vom Vorsitzenden des Beirates, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter des Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Überdies kann der Sicherheitsbeirat vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter aus wichtigen Gründen amtswegig einberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere neue Erkenntnisse in der Sicherheitstechnik (zB anläßlich von Bränden in ausländischen Theatern), die eine besonders dringliche Beratung erfordern. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, kann ergänzend zur Einberufung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einen weiteren beigegebenen Sachverständigen zur Sitzung einladen, wenn ansonsten die Gefahr besteht, daß eine anstehende Sicherheitsfrage nicht rechtzeitig ausreichend beurteilt werden kann.
§ 2. Vom einberufenden Organ (§ 1) ist bekanntzugeben, mit welchen Fragen oder Problemen der Sicherheitsbeirat befaßt werden soll, wobei die Fragen und Probleme so zu formulieren sind, daß daraus die wesentlichen Tagesordnungspunkte ableitbar sind.
§ 3. (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates sind jedenfalls alle Mitglieder desselben, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter zu laden. Weiters sind jene beigegebenen Sachverständigen zu laden, deren Befassung zur Problemstellung notwendig ist. Schließlich ist auch je ein von der jeweiligen Direktion und vom jeweiligen Betriebsausschuß zu entsendender Vertreter zu laden.
(2) Zur Sicherung der jederzeitigen vollwirksamen Einsatzfähigkeit des Sicherheitsbeirates hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine weitere Person zu ernennen, welche im Falle der Verhinderung des Vertreters des Vorsitzenden als weiterer Vertreter fungiert. Diese Person ist ebenfalls zu jeder Sitzung zu laden.
§ 4. (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter und gegebenenfalls von der im § 3 Abs. 2 angeführten Person eine Tagesordnung zu erstellen.
(2) Die Tagesordnung ist anläßlich jeder Sitzung vor jeder anderen Angelegenheit zu behandeln und ist darüber abzustimmen. Bei diesem Anlaß kann die Tagesordnung auf Antrag eines Sicherheitsbeiratsmitgliedes oder beigegebenen Sachverständigen durch weitere Tagesordnungspunkte erweitert werden.
(3) Die Tagesordnung kann auch im weiteren Sitzungsverlauf durch weitere Tagesordnungspunkte erweitert werden, wenn dies in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter des gemäß § 5 Abs. 1 die Sitzung Leitenden, und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
(4) Anbringen anderer Personen als jener, die in den Absätzen 1 bis 3 angeführt sind, dürfen keinesfalls zum Anlaß einer Änderung der Tagesordnung genommen werden.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zu einer nach Maßgabe der obigen Bestimmungen beschlossenen Tagesordnung gefaßt werden.
§ 5. (1) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter sowie gegebenenfalls der im § 3 Abs. 2 genannten Person. Ist keine dieser Personen anwesend oder tritt ungeachtet einer körperlichen Anwesenheit ein Fall ein, wonach die einzige jeweils in Betracht kommende Person, aus welchen Gründen auch immer, in der Ausübung ihrer Geschäfte behindert ist, ist der Sicherheitsbeirat nicht beschlußfähig.
(2) Der gemäß Abs. 1 tätige Vorsitzende hat sich nach Eröffnung der Sitzung von der Persönlichkeit der Erschienenen zu überzeugen, ihre Mitgliedschaft beim Sicherheitsbeirat oder ihre Eigenschaft als zugezogener Sachverständiger festzustellen und in der Folge die Tagesordnung (§ 4) darzulegen.
(3) Der Vorsitzende hat die Sitzung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, daß jedem einzelnen Sicherheitsbeiratsmitglied oder beigezogenem Sachverständigen wie auch den gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz beigezogenen Vertretern die Möglichkeit geboten wird, den jeweiligen Standpunkt ausreichend und schlüssig darzulegen. Andere, auch die vom Sicherheitsbeirat gemäß § 10 beigezogenen Personen dürfen, abgesehen von den Fällen, wo sie Fragen der Mitglieder des Sicherheitsbeirates oder der beigezogenen Sachverständigen beantworten, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorsitzenden das Wort ergreifen.
(4) Der Vorsitzende bestimmt auch die Reihenfolge, in der die gemäß § 10 beigezogenen Personen zu hören, allfällige Augenscheine vorzunehmen, in etwa als notwendig befundene Urkunden einzusehen oder die Ergebnisse früherer Sitzungen oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Offenbar unerhebliche Ausführungen hat der Vorsitzende zurückzuweisen.
(5) Der Vorsitzende hat, wenn dies von den österreichischen Bundestheatern verlangt wird, darüber zu wachen, daß konkret bezeichnete Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
(6) Dem Vorsitzenden steht auch die Befugnis zu, Sitzungen nach Bedarf zu unterbrechen oder, sofern auf Grund des außergewöhnlich komplex gelagerten Sachverhaltes ein Ergebnis in einer fortgesetzten Sitzung zu erwarten ist, zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Sitzung mündlich zu bestimmen.
(7) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Wahrung des Anstandes anläßlich der gesamten Sitzung zu sorgen und nötigenfalls unter sinngemäßer Anwendung der §§ 34 und 35 AVG 1950 Ordnungsstrafen oder Mutwillensstrafen zu verhängen.
§ 6. Der Vorsitzende bestimmt für jeden Tagesordnungspunkt aus dem Kreis der Mitglieder oder beigegebenen Sachverständigen jene Person, welcher die federführende Formulierung im Rahmen der zu verfassenden Niederschrift zukommt, wobei einzelne Tagesordnungspunkte nach fachlichen Gesichtspunkten weiter aufgegliedert werden dürfen. Entstehen aus solchen Anlässen Zweifel welcher Art auch immer, ist der dem Beirat angehörende Beamte des rechtskundigen Dienstes heranzuziehen. Übt letzterer selbst die Aufgaben des Vorsitzenden aus, ist ein nicht dem Sicherheitsbeirat angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Verfassung der Niederschrift beizuziehen.
§ 7. In der Niederschrift ist zu jedem Tagesordnungspunkt zunächst der maßgebliche Sachverhalt festzuhalten. In der weiteren Folge ist zu jedem Tagesordnungspunkt eine in der Form eines fachlich schlüssigen Gutachtens gefaßte Empfehlung vorzusehen. Über die Sachverhaltsdarstellung sowie die Empfehlung kann über Antrag jedes Sicherheitsbeiratsmitgliedes oder beigegebenen Sachverständigen gesondert abgestimmt werden, wenn diesem Antrag mindestens ein weiteres Mitglied oder ein weiterer Sachverständiger beitritt. Ansonsten ist über die Sachverhaltsdarstellung und die Empfehlung gemeinsam abzustimmen.
§ 8. (1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Sicherheitsbeirates. Weiters sind die beigegebenen Sachverständigen für jene Tagesordnungspunkte, zu welchen sie beigezogen wurden, stimmberechtigt.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 genannte Person ist nur dann voll stimmberechtigt, wenn ihr die Funktion eines Vorsitzenden zukommt. Ansonsten hat sie beratende Stimme. Die gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz beigezogenen Vertreter haben immer nur beratende Stimme.
(3) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen, auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Sicherheitsbeirates jedoch geheim. Stimmenthaltung ist nicht gestattet. Ist nach Durchführung einer geheimen Abstimmung erkennbar, daß zufolge Ungültigkeit abgegebener Stimmen eine Stimmenthaltung vorgelegen ist, hat die Abstimmung offen wiederholt zu werden; in diesem Fall ist ein neuerlicher Antrag auf Durchführung einer geheimen Abstimmung nicht mehr möglich.
§ 9. Wenn es entweder mindestens zwei Mitglieder des Sicherheitsbeirates oder ein Mitglied und zwei dieser Sitzung beigezogene Sachverständige verlangen, ferner wenn dies seitens des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder der österreichischen Bundestheater verlangt wird und diesem Antrag mindestens ein Mitglied des Beirates beitritt, kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein gesonderter Arbeitsausschuß aus dem Kreise der Mitglieder des Sicherheitsbeirates und der dieser Sitzung beigezogenen Sachverständigen mit der Erarbeitung einer vorläufigen Meinung betraut werden. Diese vorläufige Meinung ist in der weiteren Folge der Beratung und Abstimmung des Sicherheitsbeirates zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck kann die betreffende Frage auch auf die Tagesordnung einer weiteren Sitzung gesetzt werden. Die Bestimmungen über die Beratung und Beschlußfassung selbst werden aber durch die Bildung eines solchen Arbeitsausschusses nicht berührt.
§ 10. (1) Jene Personen, welche arbeitsplatzbezogen für eine Befragung über entsprechende Sachverhaltselemente anläßlich der Beratung des Sicherheitsbeirates nach Maßgabe der jeweiligen Tagesordnungspunkte in Betracht kommen, haben sich in angemessener räumlicher Nähe des tagenden Sicherheitsbeirates aufzuhalten und über Aufforderung unverzüglich im Sitzungsraum einzufinden.
(2) Im übrigen sind die Sitzungen des Beirates nicht öffentlich und dürfen andere Personen denselben nur über ausdrückliche Aufforderung des Vorsitzenden beiwohnen.
§ 11. Jeder Beschluß über eine vom Sicherheitsbeirat gefaßte Empfehlung ist unmittelbar an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten. Kopien hievon sind dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, den österreichischen Bundestheatern und allen Mitgliedern des Sicherheitsbeirates und den bei dieser Sitzung einschreitenden beigegebenen Sachverständigen, darüber hinaus auf entsprechenden Antrag auch der Direktion des jeweils betroffenen Bundestheaters zuzumitteln.
§ 12. Geschäfte, welche über die im Gesetz oder in den obigen Bestimmungen geregelten Belange hinausreichen, fallen keinesfalls in die Zuständigkeit des Sicherheitsbeirates. Wird er von welcher Seite auch immer mit solchen Anbringen befaßt, so hat er diese unverzüglich an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten.
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