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Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1990 über die Anerkennung von Schifferausweisen österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979, 135/1986 und 190/1990 wird verordnet:

§ 1. Die gemäß § 9 des Bundesgesetzes vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990), BGBl. Nr. 87, in Verbindung mit § 11.09 sowie Anhang 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vom 13. März 1990, BGBl. Nr. 140, ab dem 14. März 1990 für österreichische Staatsbürger ausgestellten Schifferausweise werden als Paßersatz anerkannt.

§ 2. Ebenso werden als Paßersatz jene Schifferausweise österreichischer Staatsbürger anerkannt, die gemäß § 42 des zitierten Schiffahrtsgesetzes auf Grund der bis zum 31. Dezember 1989 in Geltung gewesenen Vorschriften ausgestellt wurden und bis zum Ablauf der eingetragenen Befristung weiterhin als Schifferausweise Geltung haben sowie die vom 1. Jänner 1990 bis 13. März 1990 gemäß § 9 des Schiffahrtsgesetzes 1990 für österreichische Staatsbürger ausgestellten Schifferausweise, die gemäß § 11.09 Abs. 8 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 140/1990, als Schifferausweise im Sinne der Verordnung gelten.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 21. September 1971 über die Anerkennung von Schifferausweisen als Paßersatz, BGBl. Nr. 388, außer Kraft.