ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SICHTVERMERKSPFLICHT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-02-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1047/1994) und für die

Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie

des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten weiter zu erleichtern und dadurch die persönlichen Beziehungen ihrer Staatsbürger zu fördern, wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.

(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen 30 Tage übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 2

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten aufhalten.

(2) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.

(3) Inhaber österreichischer beziehungsweise tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(4) Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 3 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer beziehungsweise tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit die österreichischen oder tschechoslowakischen Staatsbürger, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaaes (Anm.: richtig: Vertragsstaates) aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

Artikel 4

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Artikel 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden der Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Inhaber von Diplomatenpässen vom 14. Dezember 1967 1) und das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienstpässen vom 5. Dezember 1975 2) aufgehoben.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 25/1968

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1976

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 18. Jänner 1990 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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