Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 26. Jänner 1990 über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979 und 135/1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet, daß Staatsangehörige der Deutschen Demokratischen Republik, die in der Zeit vom 1. Februar 0.00 Uhr, bis 28. Februar 1990, 24.00 Uhr, in das Bundesgebiet einreisen, von der Sichtvermerkspflicht befreit sind.
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