Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik sind, von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der Schlußdokumente der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu vertiefen, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten weiter zu erleichtern und dadurch die persönlichen Beziehungen ihrer Staatsbürger zu fördern, wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Staatsbürger der beiden Staaten, die Inhaber gültiger gewöhnlicher Reisepässe sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates reisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Staates ist ein Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 2
(1) Staatsbürger der beiden Staaten, die Inhaber gültiger Diplomaten- oder Dienstpässe sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates reisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
(2) Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen der beiden Staaten, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn diese gleichfalls gültige Diplomaten- oder Dienstpässe besitzen oder in solchen mit eingetragen sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger des einen Staates, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, nicht von der Pflicht, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
Artikel 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der beiden Staaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 5
Jeder der beiden Staaten kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens - ausgenommen Artikel 2 - vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung und die Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen Staat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Artikel 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen vom 6. März 1979 *1) außer Kraft.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 170/1979
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. März 1990 in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Eingang der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Staat außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 13. Februar 1990 in zwei Urschriften.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.