Verordnung der Bundesregierung vom 20. Februar 1990 über Organstrafverfügungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 50 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, zuletzt geändert durch die Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516, wird verordnet:
§ 1. Zur Einhebung des Strafbetrages durch ein ermächtigtes Organ ist das Formular 30 der Verwaltungsformularverordnung 1985, BGBl. Nr. 300, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.
§ 2. Das Formular ist vom Organ mittels Durchschrift in zwei Ausfertigungen auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben sowie zu datieren. Die Urschrift ist dem Täter zu übergeben, die Durchschrift der Behörde vorzulegen. Die eingehobenen Strafbeträge sind vom Organ an die Behörde abzuführen.
§ 3. (1) Die zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages zu verwendende Drucksorte, die den Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen hat, hat aus einem für den Täter und einem für die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Auf den für die Behörde bestimmten Teil kann verzichtet werden, wenn die Ausstellung einer Organstrafverfügung sowie deren Inhalt durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehalten wird. In jedem Fall muß aber sichergestellt sein, daß die Kontrolle der Einzahlung möglich ist. Auf dem Teil, der für den Täter bestimmt ist, muß außerdem die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ersichtlich sein.
(2) In dem für den Täter bestimmten Teil sind die Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung, der Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an den Täter, der Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Die Angabe weiterer sich aus dem Wesen der Organstrafverfügung ergebender Daten (wie etwa Dienstnummer des Organs, Widmung des Strafbetrages, Art und Kennzeichen des Kraftfahrzeuges) ist zulässig.
(3) Die Daten im Sinne des Abs. 2, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind, sind entweder auf dem für die Behörde bestimmten Teil anzugeben oder im Sinne des Abs. 1 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festzuhalten.
§ 4. (1) Der für den Täter bestimmte Teil der Drucksorte ist diesem zu übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Der für die Behörde bestimmte Teil oder die im Sinne des § 3 Abs. 1 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen Daten sind der Behörde zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörde hat den Eingang des vom Täter eingezahlten Strafbetrages zu überwachen. Wird der Strafbetrag nicht fristgerecht eingezahlt, so ist auf Grund des bei der Behörde befindlichen Teiles der Drucksorte oder der ihr gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Daten das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
§ 5. Die Gebarung mit den eingehobenen Strafbeträgen richtet sich nach den jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften.
§ 6. Die gemäß § 2 der Behörde vorgelegte Ausfertigung der Organstrafverfügung ist nach einem Jahr, der gemäß § 3 Abs. 1 für die Behörde bestimmte Teil der Drucksorte ist - sofern nicht ein Strafverfahren eingeleitet wurde - nach drei Monaten zu vernichten. Die gemäß § 3 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.
§ 7. Die Verordnung über Organstrafverfügungen, BGBl. Nr. 349/1971, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 360/1984, tritt außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.