Kundmachung des Bundeskanzlers vom 15. Mai 1990 betreffend die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht durch Rumänien
Das Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 39/1969, ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
Das Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 39/1969, ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).
(Übersetzung)
BOTSCHAFT VON RUMÄNIEN
WIEN
Zl. 1154
Die Botschaft von Rumänien in Wien entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten von Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich mit Bezug auf die Verbalnote Zl. 176.24.01/7-IV/90 vom 14. März 1990 betreffend die vorübergehende, mit dem 15. März 1990 beginnende Aussetzung des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerke zwischen Rumänien und Österreich vom 17. Dezember 1968 folgendes mitzuteilen:
Die rumänische Seite bekundet Verständnis hinsichtlich der von der österreichischen Seite vorgebrachten Motive und möchte der Hoffnung Ausdruck geben, daß diese vorübergehende Maßnahme von den österreichischen Behörden überdacht wird, um zur integralen Anwendung der Bestimmungen des Abkommens zum Nutzen der Entwicklung der bilateralen Beziehungen, des Austausches zwischen den beiden Ländern, einer besseren Kenntnis und Annäherung zwischen den rumänischen und den österreichischen Staatsbürgern zurückzukehren.
Die rumänische Seite ersucht das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, ihm alle nötigen Einzelheiten betreffend die Formalitäten und die Fristen für die Ausstellung der Sichtvermerke mitzuteilen.
Unter diesen Umständen sieht sich die rumänische Seite gezwungen, vom gleichen Datum an die Gegenseitigkeit anzuwenden und dieselben Maßnahmen zu ergreifen, indem sie Sichtvermerke für österreichische Staatsbürger einführt, die Inhaber gewöhnlicher Reisepässe sind, sowie für in Sammelreisepässe eingetragene Personen. Alle diese Maßnahmen werden gewiß sogleich aufgehoben, sobald die österreichische Seite zur uneingeschränkten Anwendung des Abkommens zurückkehrt.
Die rumänischen Sichtvermerke werden gratis sowohl durch die diplomatischen Missionen wie durch die Konsularämter Rumäniens im Ausland wie auch an den Übertrittsstellen an der Staatsgrenze Rumäniens ausgestellt.
In Anbetracht des Interesses auf beiden Seiten für Reisen und gegenseitige Besuche, sowie der großen Anzahl von Personen, die der Verpflichtung zur Erlangung von Sichtvermerken unterworfen sein werden, hat die rumänische Seite nach der Einführung dieser Maßnahmen beschlossen, alle Schritte zu ergreifen, um auftauchende Schwierigkeiten zu vermeiden und die normale Abwicklung von Reisen sicherzustellen. Gleichzeitig bringt die rumänische Seite die Hoffnung zum Ausdruck, daß die österreichische Seite in gleicher Weise vorgehen wird und beide Seiten die Verantwortlichkeiten wahrnehmen werden, die ihnen aus den Abkommen über die bilaterale und die internationale Zusammenarbeit erwachsen.
Die Botschaft von Rumänien in Wien benutzt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Österreichs die Versicherung ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 17. März 1990
L. S.
An das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Österreichs
Vranitzky
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