Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 9. Februar 1990 über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-02-15
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979 und 135/1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Schweiz vorweisen:

1.

gültiger Sichtvermerk,

2.

gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),

3.

gültige Saisonbewilligung (A),

4.

gültige Aufenthaltsbewilligung (B),

5.

Niederlassungsbewilligung (C).

Die Einreiseerlaubnisse gemäß Z 2 bis 5 sind durch die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis (L, A, B oder C) nachzuweisen.

§ 2. Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Bundesrepublik Deutschland vorweisen:

1.

gültiger Sichtvermerk,

2.

gültige Aufenthaltserlaubnis,

3.

Aufenthaltsberechtigung.

Ferner sind türkische Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine auf ihren Namen lautende Einreiseerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland verfügen, von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie in Begleitung eines Elternteiles reisen, der eine gültige Einreiseerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzt oder falls sie allein reisen, wenn sie eine Bescheinigung einer Ausländerbehörde der Bundesrepublik Deutschland vorweisen, daß im Zeitpunkt der Einreise zumindest ein Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland zum Aufenthalt berechtigt ist.

§ 3. Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie im Besitz eines gültigen türkischen Spezialpasses sind.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1990 um 0.00 Uhr in Kraft.

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