Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Kufstein
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:
§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes Kufstein wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten im automationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden sind.
§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.