Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/1990, wird verordnet:

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG geltenden Kosten betragen 20 S pro Kilometer.

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG geltenden Kosten betragen 21 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege eines

Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung

erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG

geltenden Kosten betragen

```

1.

für stationäre Pflege .................. 1 991 S pro Tag,

```

```

2.

für ambulatorische Behandlung ............ 337 S pro Behandlung.

```

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege eines

Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung

erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG

geltenden Kosten betragen

```

1.

für stationäre Pflege .................. 2 281 S pro Tag,

```

```

2.

für ambulatorische Behandlung ............ 355 S pro Behandlung.

```

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 tritt die Verordnung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen, BGBl. Nr. 148/1986, außer Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Der § 1 und der § 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 649/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

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