Wehrgesetz 1990 – WG
(5) Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion betraut sind, obliegt die Beförderung der ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten Kommandanten nach § 9 Z 2.
(6) Soweit der Befehlsbereich eines Wehrpflichtigen des Milizstandes, der mit der Funktion eines Einheitskommandanten, einer gleichgestellten oder einer höheren Kommandantenfunktion betraut ist, berührt wird, ist er in allen Personalangelegenheiten der ihm in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen sowie in allen Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zu informieren und befugt, Vorschläge zu erstatten.
(7) Wehrpflichtige des Milizstandes werden bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Abs. 1, in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach Abs. 3 sowie bei einer Tätigkeit nach den Abs. 2 und 4 bis 6 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 50)
Abkürzung
WG
Pflichten und Befugnisse im Milizstand
§ 42. (1) Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kommandantenfunktion betraut sind, dürfen den ihnen in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes die notwendigen Anordnungen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften erteilen. Die Anordnungen sind in dieser Übung oder in diesem Einsatz als Befehle des zuständigen militärischen Vorgesetzten im Sinne des § 2 Z 5 des Militärstrafgesetzes (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, auszuführen. Diese Anordnungen können aber nach Maßgabe ihres Inhaltes und Zweckes freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt werden. In diesem Falle hat der Empfänger der Anordnung vor ihrer Ausführung dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Zeit, Ort und voraussichtliche Dauer des Vollzuges zu melden.
(2) Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kaderfunktion betraut sind, dürfen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften jenen Soldaten Anordnungen erteilen, die ihnen für diese Aufgaben durch einen Befehl des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos unterstellt sind. Die Anordnungen sind auf Grund dieses Befehles auszuführen.
(3) Wehrpflichtige des Milizstandes sind befugt, an der Planung, Vorbereitung und Durchführung militärischer Maßnahmen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung, der Abschlußmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz sowie der militärischen Fortbildung freiwillig mitzuwirken (Freiwillige Milizarbeit). Die Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit sind durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando schriftlich festzulegen; dabei sind insbesondere
Zeit und Ort,
Inhalt,
voraussichtliche Dauer,
der verantwortliche Leiter und
der zugelassene Teilnehmerkreis
zu bestimmen. Wehrpflichtige des Milizstandes haben ihre Teilnahme an solchen militärischen Maßnahmen durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Der verantwortliche Leiter ist berechtigt, an die Teilnehmer für die Dauer ihrer Anwesenheit die zur Durchführung der Maßnahmen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, diese Weisungen pünktlich und genau zu befolgen.
(4) Wehrpflichtige des Milizstandes sind in Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art über eine Freiwillige Milizarbeit hinaus befugt, bei dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Vorschläge zu erstatten und Informationen einzuholen.
(5) Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion betraut sind, obliegt die Beförderung der ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes nach § 8 Abs. 1 sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten Kommandanten nach § 9 Z 2.
(6) Soweit der Befehlsbereich eines Wehrpflichtigen des Milizstandes, der mit der Funktion eines Einheitskommandanten, einer gleichgestellten oder einer höheren Kommandantenfunktion betraut ist, berührt wird, ist er in allen Personalangelegenheiten der ihm in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen sowie in allen Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zu informieren und befugt, Vorschläge zu erstatten.
(7) Wehrpflichtige des Milizstandes werden bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Abs. 1, in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach Abs. 3 sowie bei einer Tätigkeit nach den Abs. 2 und 4 bis 6 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.
(8) Die Wehrpflichtigen des Milizstandes haben nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Fahrtkostenvergütung, Unterkunft, Verpflegung, gesundheitliche Betreuung und Versorgung.
Abkürzung
WG
Pflichten und Befugnisse im Milizstand
§ 42. (1) Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kommandantenfunktion betraut sind, dürfen den ihnen in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes die notwendigen Anordnungen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften erteilen. Die Anordnungen sind in dieser Übung oder in diesem Einsatz als Befehle des zuständigen militärischen Vorgesetzten im Sinne des § 2 Z 5 des Militärstrafgesetzes (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, auszuführen. Diese Anordnungen können aber nach Maßgabe ihres Inhaltes und Zweckes freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt werden. In diesem Falle hat der Empfänger der Anordnung vor ihrer Ausführung dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Zeit, Ort und voraussichtliche Dauer des Vollzuges zu melden.
(2) Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kaderfunktion betraut sind, dürfen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften jenen Soldaten Anordnungen erteilen, die ihnen für diese Aufgaben durch einen Befehl des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos unterstellt sind. Die Anordnungen sind auf Grund dieses Befehles auszuführen.
(3) Wehrpflichtige des Milizstandes sind befugt, an der Planung, Vorbereitung und Durchführung militärischer Maßnahmen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung, der Abschlußmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz sowie der militärischen Fortbildung freiwillig mitzuwirken (Freiwillige Milizarbeit). Die Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit sind durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando schriftlich festzulegen; dabei sind insbesondere
Zeit und Ort,
Inhalt,
voraussichtliche Dauer,
der verantwortliche Leiter und
der zugelassene Teilnehmerkreis
zu bestimmen. Wehrpflichtige des Milizstandes haben ihre Teilnahme an solchen militärischen Maßnahmen durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Der verantwortliche Leiter ist berechtigt, an die Teilnehmer für die Dauer ihrer Anwesenheit die zur Durchführung der Maßnahmen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, diese Weisungen pünktlich und genau zu befolgen.
(4) Wehrpflichtige des Milizstandes sind in Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art über eine Freiwillige Milizarbeit hinaus befugt, bei dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Vorschläge zu erstatten und Informationen einzuholen.
(5) Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion betraut sind, obliegt die Beförderung der ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten Kommandanten.
(6) Soweit der Befehlsbereich eines Wehrpflichtigen des Milizstandes, der mit der Funktion eines Einheitskommandanten, einer gleichgestellten oder einer höheren Kommandantenfunktion betraut ist, berührt wird, ist er in allen Personalangelegenheiten der ihm in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen sowie in allen Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zu informieren und befugt, Vorschläge zu erstatten.
(7) Wehrpflichtige des Milizstandes werden bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Abs. 1, in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach Abs. 3 sowie bei einer Tätigkeit nach den Abs. 2 und 4 bis 6 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.
(Anm. :Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
Abkürzung
WG
Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
§ 43. (1) Den Wehrpflichtigen des Milizstandes können, wenn militärische Rücksichten es erfordern,
bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu der Zeit, die in dieser Anordnung genannt sind,
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur persönlichen Verwahrung am Wohnort im Inland übergeben werden; die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können aber auch auf dem Post- oder Bahnwege übersandt werden. Die Wehrpflichtigen des Milizstandes sind verpflichtet, diese Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an ihrem Wohnort im Inland gleich einem Verwahrer im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nach Maßgabe der folgenden Absätze, und soweit sich daraus nicht anderes ergibt, zu verwahren. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(2) Die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe angeordnet wird, unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der verwahrten Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen des Milizstandes zu tragen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(3) Die Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände kann jederzeit vom zuständigen Militärkommando unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse durch besondere Aufforderung verfügt werden. Die Verfügung kann aber auch, wenn militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine, in ortsüblicher Weise kundzumachende Anordnung getroffen werden, in der Ort und Zeitpunkt der Rückgabe zu bestimmen sind.
(4) Bei Erlöschen der Wehrpflicht oder bei Aufgabe des inländischen Wohnortes haben die Wehrpflichtigen des Milizstandes die ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände unverzüglich der ihrem ständigen Aufenthaltsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzugeben. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(5) Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände der dem letzten ständigen Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzugeben. Die Pflicht zur Rückgabe trifft folgende Personen:
die Rechtsnachfolger,
alle Personen, die mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,
die Inhaber der Gegenstände.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(6) Gehen zur Verwahrung übergebene Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände außerhalb einer Präsenzdienstleistung verloren, so ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Das gleiche gilt im Falle der Beschädigung eines Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstandes während dieser Zeit, sofern diese die Unbrauchbarkeit des Gegenstandes zur Folge hat. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(7) Für verloren gegangene oder beschädigte Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen den Wehrpflichtigen des Milizstandes Ersatzgegenstände übergeben werden. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(8) Wenn militärische Rücksichten es erfordern, können Ersatzgegenstände auch außerhalb einer Präsenzdienstleistung übergeben werden. Ist die Übermittlung von Ersatzgegenständen auf dem Post- oder Bahnwege oder in einer anderen Form unmöglich oder untunlich, so haben die Wehrpflichtigen des Milizstandes die Ersatzgegenstände bei der ihrem ständigen Aufenthaltsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zu dem vom zuständigen Militärkommando zu bestimmenden Zeitpunkt zu übernehmen. Trifft die Wehrpflichtigen des Milizstandes kein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung des zu ersetzenden Gegenstandes, so hat der Bund die Kosten der Übermittlung oder die den Wehrpflichtigen des Milizstandes aus der Übernahme erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(9) Ersatzansprüche des Bundes gegen die Wehrpflichtigen des Milizstandes hinsichtlich der ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können binnen einer Fallfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, sofern aber eine Rückgabe – aus welchen Gründen immer – nicht möglich ist, ab dem Zeitpunkt, in dem der Bund von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(10) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst jeweils mit den ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzutreten. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
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WG
Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
§ 43. (1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden
bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder
auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind.
Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.
(2) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.
(3) Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1
verloren gehen oder
derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,
ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.
(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit vom zuständigen Militärkommando angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle
des Erlöschens der Wehrpflicht oder
der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder
der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
(5) Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft
die Rechtsnachfolger,
alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und
die Inhaber der Gegenstände.
(6) Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.
Abkürzung
WG
Benützung von Heeresgut im Milizstand
§ 44. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach § 43 übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach § 42 Abs. 1 erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach § 42 Abs. 3 im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut (insbesondere auch dienstliche Unterlagen) im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das nach Abs. 1 zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut § 43 sinngemäß.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 52)
Abkürzung
WG
Benützung von Heeresgut im Milizstand
§ 44. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach § 43 übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach § 42 Abs. 1 erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach § 42 Abs. 3 im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut (insbesondere auch dienstliche Unterlagen) im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das nach Abs. 1 zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut § 43.
Abkürzung
WG
Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 45. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei
Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
besonderen familiären Feierlichkeiten
getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 53)
(2) Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des § 43 Abs. 10 und des § 44 Abs. 1 bleibt unberührt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 53)
(3) Berufsoffiziere des Ruhestandes sind berechtigt, bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die Uniform des Bundesheeres, die ihrer dienstrechtlichen Stellung und ihrer Waffengattung zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand entspricht, sofern ihnen aber aus diesem Anlaß ein höherer Amtstitel verliehen worden ist, die diesem Amtstitel entsprechende Uniform nach Maßgabe des Abs. 1 zu tragen. (BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 54)
Abkürzung
WG
Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 45. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei
Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
besonderen familiären Feierlichkeiten
getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.
(2) Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des § 43 Abs. 10 und des § 44 Abs. 1 bleibt unberührt.
(Anm. : Abs. 3aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)
Abkürzung
WG
Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 45. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 10 führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei
Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
besonderen familiären Feierlichkeiten
getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.
(2) Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des § 43 Abs. 10 und des § 44 Abs. 1 bleibt unberührt.
(Anm. : Abs. 3aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)
Abkürzung
WG
Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 45. Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 10 führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei
Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
besonderen familiären Feierlichkeiten
getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.
Abkürzung
WG
Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 46. Der § 49 gilt sinngemäß
bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,
in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach § 42 Abs. 3,
bei einer Tätigkeit nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,
bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43) und
bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand (§ 44).
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 55)
Abkürzung
WG
Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 46. Der § 49 gilt
bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,
in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach § 42 Abs. 3,
bei einer Tätigkeit nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,
bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43) und
bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand (§ 44).
Abkürzung
WG
Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 46. § 49 über staatsbürgerliche Rechte gilt
bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,
in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,
bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.
Abkürzung
WG
Abschnitt
Wehrdienst für Frauen
Ausbildungsdienst
§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 NRWO vorliegt.
(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heeresgebührenamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen treten ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl außer Kraft.
(3) Eine Frau im Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehört oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Frauen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(4) Hinsichtlich des Ausbildungsdienstes tritt an die Stelle der Zuständigkeiten des Militärkommandos nach diesem Bundesgesetz das Heeresgebührenamt. Dies gilt nicht für die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 Z 1. Über Berufungen gegen Bescheide des Heeresgebührenamtes entscheidet, sofern ein solches Rechtsmittel zulässig ist, der Bundesminister für Landesverteidigung.
(5) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr
zum Ausbildungsdienst zugelassen und
in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen worden sind.
Abkürzung
WG
Abschnitt
Militärische Dienstleistungen von Frauen
Ausbildungsdienst
§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Frau um bis zu sechs Monate verfügt werden. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen (Eignungsprüfung). Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 NRWO vorliegt.
(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heeresgebührenamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen treten ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl außer Kraft.
(3) Eine Frau im Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehört oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Frauen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(Anm. : Abs. 4aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(5) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr
den Ausbildungsdienst angetreten haben und
in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen worden sind.
Abkürzung
WG
Abschnitt
Militärische Dienstleistungen von Frauen
Ausbildungsdienst
§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Frau um bis zu sechs Monate verfügt werden. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).
(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heeresgebührenamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen treten ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl außer Kraft.
(3) Eine Frau im Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehört oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Frauen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(Anm. : Abs. 4aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(5) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.
Abkürzung
WG
Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 46b. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom Heeresgebührenamt mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist § 35 Abs. 2 anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung § 36 Abs. 1 Z 1 und 2.
(2) Frauen können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.
(3) Frauen sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 36a Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 7 anzuwenden.
(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vom Heeresgebührenamt vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,
unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes und
mit Zustimmung der Betroffenen.
(5) Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
(6) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur an die Untersuchte selbst sowie mit deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten weitergegeben werden.
Abkürzung
WG
Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 46b. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist § 35 Abs. 2 anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung § 36 Abs. 1 Z 1 und 2.
(2) Frauen können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.
(3) Frauen sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 36a Abs. 7 anzuwenden.
(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,
unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes und
mit Zustimmung der Betroffenen.
(5) Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
(6) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur an die Untersuchte selbst sowie mit deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten weitergegeben werden.
Abkürzung
WG
Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 46b. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist § 35 Abs. 2 anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung § 36 Abs. 1 Z 1 und 2.
(2) Frauen können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.
(3) Frauen sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 36a Abs. 7 anzuwenden.
(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,
unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes und
mit Zustimmung der Betroffenen.
(5) Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde.
(6) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur an die Untersuchte selbst sowie mit deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten weitergegeben werden.
Abkürzung
WG
Nachhollaufbahn
§ 46c. (1) Weibliche Bundesbedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, die diesem Planstellenbereich bereits vor dem 1. Jänner 1998 angehört haben, können sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch zu einer Nachhollaufbahn zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. Diese Nachhollaufbahn ist in Form von Ausbildungsdiensten zu absolvieren. Bei der Annahme ist auch die jeweilige Gesamtdauer dieser Nachhollaufbahn im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens 18 Monaten unter Bedachtnahme auf die bisherige dienstliche Verwendung und Ausbildung sowie auf die angestrebte militärische Verwendung der Betroffenen festzulegen. Die Dauer der einzelnen Ausbildungsdienste ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen anläßlich der Einberufung zu bestimmen.
(2) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn kommt eine Dienstfreistellung nur als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen oder in dringenden Fällen in Betracht. Für diese Ausbildungsdienste gilt die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes nicht. Ein derartiger Ausbildungsdienst endet mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979.
Abkürzung
WG
Miliztätigkeiten
§ 46d. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30 leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
§ 35 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,
§ 36 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
§ 39 Abs. 1, 3 und 6 über die Entlassung und
§ 46a Abs. 3 sowie § 46b Abs. 3, 4 dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst.
(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
(3) Auf Frauen sind anzuwenden
§ 42 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und
§ 45 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 49 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist § 44 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
(5) Zu Miliztätigkeiten sind Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, außerhalb des Präsenzstandes berechtigt
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.
Abkürzung
WG
Miliztätigkeiten
§ 46d. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30 leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
§ 35 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,
§ 36 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
§ 39 Abs. 1, 3 und 6 über die Entlassung und
§ 46a Abs. 3 sowie § 46b Abs. 3, 4 dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst.
(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
(3) Auf Frauen sind anzuwenden
§ 42 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und
§ 45 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 49 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist § 44 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
(5) Zu Miliztätigkeiten sind Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, berechtigt
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.
Abkürzung
WG
Zuständigkeit
§ 46e. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Wehrdienstes und der Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster Instanz dem Heeresgebührenamt.
Abkürzung
WG
III. Pflichten und Rechte der Soldaten
Allgemeines
§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer ist Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.
(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 2 zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 56)
(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Weisungen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 B-VG).
(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
(5) Gehorsamsverweigerung und jede andere Verletzung der militärischen Pflichten werden nach den Straf- und Disziplinarvorschriften geahndet.
Abkürzung
WG
III. Pflichten und Rechte der Soldaten
Allgemeines
§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer ist Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.
(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 2 zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Eine Heranziehung von Wehrpflichtigen zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden.
(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 B-VG).
(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
(5) Gehorsamsverweigerung und jede andere Verletzung der militärischen Pflichten werden nach den Straf- und Disziplinarvorschriften geahndet.
Abkürzung
WG
III. Pflichten und Rechte der Soldaten
Allgemeines
§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer ist Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.
(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 2 zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Eine Heranziehung von Wehrpflichtigen zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden.
(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 B-VG).
(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
(5) Gehorsamsverweigerung und jede andere Verletzung der militärischen Pflichten werden nach den Straf- und Disziplinarvorschriften geahndet.
(6) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,
wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vetrauensverhältnisses (Anm.: richtig: Vertrauensverhältnisses) bedarf, oder
wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.
Abkürzung
WG
Hauptstück
Pflichten und Rechte der Soldaten
Allgemeines
§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.
(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig.
(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen. Allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,
wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.
(6) Wird eine Belehrung oder Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist sie dem betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Maßnahme darf zu keinen dienstlichen Nachteilen mehr führen
drei Jahre nach dieser Kenntnisnahme oder,
sofern die jeweilige Wehrdienstleistung früher endet, mit Beendigung dieser Wehrdienstleistung.
(7) Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis zu leisten. Das Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.“
(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1 Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung. Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenzdienst sind schriftlich beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist.
Abkürzung
WG
Hauptstück
Pflichten und Rechte der Soldaten
Allgemeines
§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.
(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.
(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen. Allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,
wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.
(6) Wird eine Belehrung oder Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist sie dem betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Maßnahme darf zu keinen dienstlichen Nachteilen mehr führen
drei Jahre nach dieser Kenntnisnahme oder,
sofern die jeweilige Wehrdienstleistung früher endet, mit Beendigung dieser Wehrdienstleistung.
(7) Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis zu leisten. Das Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.”
(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1 Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung. Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst sind schriftlich beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist.
Abkürzung
WG
Ausbildung
§ 48. (1) Die Ausbildung hat allen Soldaten neben der militärischen Ausbildung auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, insbesondere der aus dem Völkerrecht abgeleiteten, zu vermitteln.
(2) Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.
Abkürzung
WG
Ausbildung
§ 48. (1) Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.
(2) Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.
Abkürzung
WG
Staatsbürgerliche Rechte
§ 49. (1) Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fernzuhalten.
(2) Die staatsbürgerlichen Rechte kommen dem Soldaten gemäß Art. 7 Abs. 2 B-VG im selben Umfang wie den anderen Staatsbürgern zu.
(3) Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt.
(4) Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in Uniform nicht beteiligen.
(5) Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.
Abkürzung
WG
Staatsbürgerliche Rechte
§ 49. (1) Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fernzuhalten.
(Anm. : Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(3) Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt.
(4) Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in Uniform nicht beteiligen.
(5) Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.
Abkürzung
WG
Soldatenvertreter, Organisation und Wahl
§ 50. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden.
(2) Die Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet werden. Es entsenden
vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,
zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,
20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,
101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und
über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter. Sind im jeweiligen Befehlsbereich weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diese Zeitsoldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung dem Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines diesem Kommandanten Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(3) Beim
Korpskommando I,
Korpskommando II,
Militärkommando Wien,
Kommando der Fliegerdivision,
Kommando der Panzergrenadierdivision und
Heeres-Materialamt
sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen nach Abs. 2 eingerichteten Soldatenvertretern für Zeitsoldaten aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden, die jeweils aus sieben Soldatenvertretern bestehen.
(4) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter der nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich einer der im Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten militärischen Dienststellen nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(5) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf die Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, angehören sowie auf Soldaten, die diesem Befehlsbereich nach Abs. 2 zugewiesen worden sind. Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf die nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten.
(6) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl der in den Abs. 1 und 2 genannten Soldatenvertreter durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat gemäß den §§ 22, 24 und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die gewählten Soldatenvertreter oder der Zeitsoldatenausschuß entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. Dies gilt sinngemäß auch für den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(7) Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu wählen. Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Ändert sich die Zahl der Wahlberechtigten nach Abs. 1, 2, 3 oder 4 um mehr als die Hälfte, so ist eine neue Wahl durchzuführen. Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 6 sinngemäß. Der Antrag auf Abberufung ist bei der militärischen Dienststelle einzubringen, zu der der Soldatenvertreter (das Ausschußmitglied) oder der Ersatzmann entsendet worden ist.
(8) Die Funktion der Soldatenvertreter, der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Die Funktion der Soldatenvertreter erlischt mit
der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters,
dem Verzicht auf diese Funktion,
der Abberufung,
der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder
dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 2 ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung (§ 33) für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. Erlischt oder ruht die Funktion eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) aus diesem oder aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grunde, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erlischt mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.
(9) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung
die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter, der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses einschließlich der jeweiligen Ersatzmänner sowie der Abstimmung über die Abberufung von Soldatenvertretern und Ersatzmännern und
eine Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
zu erlassen.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 57)
Abkürzung
WG
Soldatenvertreter, Organisation und Wahl
§ 50. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden.
(2) Die Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet werden. Es entsenden
vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,
zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,
20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,
101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und
über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter. Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines diesem Kommandanten Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(3) Beim
Korpskommando I,
Korpskommando II,
Korpskommando III,
Militärkommando Wien,
Kommando der Fliegerdivision und
Heeres-Materialamt
sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen nach Abs. 2 eingerichteten Soldatenvertretern für Zeitsoldaten aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden, die jeweils aus sieben Soldatenvertretern bestehen.
(4) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter der nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich einer der im Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten militärischen Dienststellen nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(5) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf die Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, angehören sowie auf Soldaten, die diesem Befehlsbereich nach Abs. 2 zugewiesen worden sind. Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf die nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten.
(6) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl der in den Abs. 1 und 2 genannten Soldatenvertreter durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat gemäß den §§ 22, 24 und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die gewählten Soldatenvertreter oder der Zeitsoldatenausschuß entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. Dies gilt auch für den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(7) Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu wählen. Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten nach den Abs. 1, 2, 3 oder 4 um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode durchzuführen. Dies gilt auch, wenn nach einer solchen Änderung in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Verordnung nach Abs. 2 erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind. Ein Antrag auf Durchführung solcher Wahlen ist beim Kommandanten oder Leiter jener Dienststelle einzubringen, bei dem das jeweilige Organ der Soldatenvertretung einzurichten ist. Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 6. Der Antrag auf Abberufung ist bei der
militärischen Dienststelle einzubringen, zu der der Soldatenvertreter (das Ausschußmitglied) oder der Ersatzmann entsendet worden ist.
(8) Die Funktion der Soldatenvertreter, der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Die Funktion der Soldatenvertreter erlischt mit
der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters,
dem Verzicht auf diese Funktion,
der Abberufung,
der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder
dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 2 ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung (§ 33) für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. Erlischt oder ruht die Funktion eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) aus diesem oder aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grunde, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erlischt mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.
(9) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung
die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter, der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses einschließlich der jeweiligen Ersatzmänner sowie der Abstimmung über die Abberufung von Soldatenvertretern und Ersatzmännern und
eine Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
zu erlassen.
Abkürzung
WG
Soldatenvertreter, Organisation und Wahl
§ 50. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden.
(2) Die Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet werden. Es entsenden
vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,
zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,
20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,
101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und
über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter. Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines diesem Kommandanten Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(3) Beim
Korpskommando I,
Korpskommando II,
Korpskommando III,
Militärkommando Wien,
Kommando der Fliegerdivision und
Heeres-Materialamt
sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen nach Abs. 2 eingerichteten Soldatenvertretern für Zeitsoldaten aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden, die jeweils aus sieben Soldatenvertretern bestehen.
(4) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter der nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich einer der im Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten militärischen Dienststellen nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(5) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf die Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, angehören sowie auf Soldaten, die diesem Befehlsbereich nach Abs. 2 zugewiesen worden sind. Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf die nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten.
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