Übergangsbestimmungen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-06-20
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Artikel 1

Bildung der Personalstände

(1) Die Personalstände des Bundesheeres und der Heeresverwaltung werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu gebildet.

(2) Bei der Bildung der Personalstände dürfen als Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung nur Personen angestellt werden, die für diese Verwendung auf Grund ihrer militärischen Ausbildung und Erfahrung sowie nach Lebensalter und Dienstfähigkeit geeignet sind. Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, dürfen als Berufsoffiziere nicht angestellt werden; wenn es jedoch militärische Rücksichten erfordern, kann die Bundesregierung in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. Ein in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenes besonderes Anstellungserfordernis wird durch einen Studiengang, eine Prüfung oder eine Praxis ersetzt, die der Bewerber abgelegt oder zurückgelegt hat, wenn vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festgestellt wird, daß der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis bieten. In gleicher Weise kann, wenn der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis keinen vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis bieten, die Ablegung einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen einer angemessenen Frist bewilligt werden.

(3) Die Übernahme auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände erfolgt durch Ernennung nach den geltenden Dienstrechtsvorschriften. Hiebei wird der Tag bestimmt, der für den Dienstrang und für weitere Vorrückungen maßgebend ist.

(4) Aus Anlaß der Übernahme nach Abs. 3 können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Zeiträume nach dem 13. März 1938 für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet werden.

(5) Bundesbedienstete, die nach Abs. 2 die Übernahme als Berufsoffizier oder als Beamter der Heeresverwaltung anstreben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung für höchstens sechs Monate zur probeweisen Verwendung angefordert werden. Während dieser Verwendungszeit bleibt das bisherige Dienstverhältnis aufrecht. Die Dienstbehörden des Bundes sind - sofern nicht zwingende Dienstesrücksichten entgegenstehen - verpflichtet, solche Bedienstete für die Dauer der probeweisen Verwendung vom Dienst freizustellen beziehungsweise für die Übernahme in die neu zu bildenden Personalstände während der probeweisen Verwendung freizugeben. Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem auf die Dienstfreistellung folgenden Tag.

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Artikel 2

Bildung provisorischer Grenzschutzabteilungen des Bundesheeres

(1) Die zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen werden als provisorische Grenzschutzabteilungen des Bundesheeres dem Bundesminister für Landesverteidigung unterstellt.

(2) Mit der Unterstellung werden die Angehörigen der im Abs. 1 genannten Schulen Angehörige des Bundesheeres beziehungsweise der Heeresverwaltung. Das Dienstverhältnis dieser Bediensteten - sei es ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches - bleibt nach Abs. 3 bis 6 aufrecht.

(3) Soweit die im Abs. 2 genannten Bediensteten Beamte der Verwendungsgruppe W 1 oder Vertragsbedienstete sind, deren Entlohnung sich nach den Bezügen der Bundesbeamten der Verwendungsgruppen W 1 bis 3 richtet und denen ein vertraglicher Ruhegenuß zugesichert ist oder die als Ärzte verwendet werden, wird ihr bisheriges Dienstverhältnis durch Übernahme auf einen Dienstposten der neu zu bildenden Personalstände des Bundesheeres beziehungsweise der Heeresverwaltung beendet. § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962 ist anzuwenden. (Art. X Z 1 lit. a der Kundmachung)

(4) Wird einer der im Abs. 3 bezeichneten Vertragsbediensteten auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände nicht übernommen, so ist das Dienstverhältnis unverzüglich zu kündigen.

(5) Soweit die im Abs. 2 genannten Bediensteten Vertragsbedienstete sind, deren Entlohnung sich nach den Bezügen der Bundesbeamten der Verwendungsgruppe W 3 oder 4 richtet und denen kein vertraglicher Ruhegenuß zugesichert wurde, gelten sie als Vertragsbedienstete des Bundesheeres, deren Dienstverhältnis für zwei Jahre, beginnend mit dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1955 (22. September 1955), eingegangen worden ist. Ausnahmsweise kann dieses Dienstverhältnis einmal auf weitere zwei Jahre verlängert werden. (Art. X Z 1 lit. b der Kundmachung)

(6) Den im Abs. 5 genannten Bediensteten steht es frei, binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1955 das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Kommt es zu einer solchen Auflösung des Dienstverhältnisses, so gebührt dem Bediensteten eine Abfertigung in der Höhe, die sich nach dem § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ergeben würde, wenn der Dienstgeber gekündigt hätte. (Art. X Z 1 lit. b und c der Kundmachung)

(7) Die im Abs. 5 genannten Bediensteten sind nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach Maßgabe des Bedarfes bevorzugt auf andere Dienstposten im Bereich der Bundesverwaltung zu übernehmen. Kommt es zu einer solchen Übernahme nicht, so gebührt den Vertragsbediensteten des Bundesheeres eine Abfertigung in der Höhe, die sich nach dem § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unter Zugrundelegung der bei der Bundesgendarmerie und beim Bundesheer zurückgelegten Dienstzeit ergibt.

(8) Die Dienstzeit als Vertragsbediensteter des Bundesheeres wird auf den ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienst angerechnet.

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Artikel 3

Präsenzdienstleistungen vor dem 1. August 1971

(1) Für Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 (1. August 1971) einen verlängerten ordentlichen Präsenzdienst geleistet haben, gilt von da an der verlängerte ordentliche Präsenzdienst als freiwillig verlängerter Grundwehrdienst.

(2) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(3) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt für die zum Jännertermin oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen siebeneinhalb Monate. Diesen Wehrpflichtigen gebührt ab dem siebenten Monat ihres Grundwehrdienstes ein Taggeld von 60 S täglich und eine Prämie von 2 100 S.

(4) Die im Abs. 3 genannten Wehrpflichtigen sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(5) Für die im Abs. 3 genannten Wehrpflichtigen beträgt die Dauer des Grundwehrdienstes sechs Monate, sofern sie sich zur Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes im Ausmaß von mindestens drei Monaten melden und diesen unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst antreten.

(6) (Entfällt; BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 19)

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Artikel 4

Anrechnung von Inspektionen und Instruktionen

Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach dem § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

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Artikel 5

Hinweise auf wehrgesetzliche Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen

Wird in Bundesgesetzen auf § 28, § 28a, § 28b oder § 28c des Wehrgesetzes hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/1977 (1. August 1977) die Bestimmungen der §§ 28 bis 28h wirksam geworden sind, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der §§ 27 bis 34 und des § 35 zu beziehen.

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Artikel 6

Hinsichtlich der

1.

zeitverpflichteten Soldaten und

2.

Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in einer Offiziersfunktion verwendet werden,

bleiben – sofern ihr Dienstverhältnis beziehungsweise ihr Präsenzdienst erst nach dem 31. Dezember 1983 endet – folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 weiter in Kraft:

§ 1 Abs. 3, § 36 Abs. 2,
§ 10, § 40 Abs. 2 und 9,
§ 12, § 48,
§ 27, § 49 Abs. 1 bis 8,
§ 29 Abs. 9 lit. b, § 50 Abs. 2,
§ 32, § 52 Abs. 1,
§ 33, § 63 Abs. 6,
§ 68.

Diese Personen sind bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Präsenzstand Angehörige des Bundesheeres. Der § 29 Abs. 9 lit. b des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 bleibt auch hinsichtlich der unter Z 1 und 2 genannten Personen, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Präsenzstand ausgeschieden sind, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 weiter in Kraft. Die Weitergeltung der §§ 10 und 68 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 tritt neben die Geltung dieser Paragraphen in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. VII Abs. 1 Z 1 und 2; Art. X Z 2 der Kundmachung)

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Artikel 7

Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, sind berechtigt, auf Grund freiwilliger Meldung den Wehrdienst als Zeitsoldat noch vor Ablauf ihres freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes anzutreten. Solche Meldungen sind von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 577/1983 (29. November 1983) folgenden Tag an bis spätestens 31. Jänner 1984 zulässig. Wehrpflichtige, die auf Grund dieser Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat verpflichtet werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, mit dem der Wehrdienst als Zeitsoldat beginnt, als im Sinne des § 40 des Wehrgesetzes 1978 vorzeitig aus dem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst entlassen. Die Zeiten des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes sind auf den Wehrdienst als Zeitsoldat nicht anzurechnen.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. VII Abs. 5; Art. X Z 3 der Kundmachung)

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Artikel 8

(1) Wehrpflichtige der Reserve, die mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppen- oder von Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben, sowie andere Wehrpflichtige der Reserve, die zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein (§ 36 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978) besitzen, sind mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

(2) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten - soweit sie mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, nicht übereinstimmen - diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.

(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.

(4) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(5) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, sind der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.

(BGBl. Nr. 342/1988, Art. VI Abs. 1 bis 5; Art. X Z 4 der Kundmachung)

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Artikel 9

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Dezember 1978 über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu dem genannten Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(BGBl. Nr. 342/1988, Art. VII)

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Artikel 10

Der § 6 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 205/1989 ist erstmals für die Berichte der Beschwerdekommission für die Jahre 1988 und 1989 anzuwenden.

(BGBl. Nr. 205/1989, Art. II Abs. 1; Art. X Z 5 der Kundmachung)

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Artikel 11

(1) Die Vollziehung des Art. 6 richtet sich nach § 68 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. VII Abs. 8 Z 5; Art. X Z 6 lit. a der Kundmachung)

(2) Mit der Vollziehung der Art. 7 bis 10 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. VII Abs. 8 Z 3; BGBl. Nr. 342/1988, Art. X Abs. 4; BGBl. Nr. 205/1989, Art. II Abs. 2; Art. X Z 6 lit. b der Kundmachung)

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