Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die Bundesbetreuung für Asylwerber

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-27
Status Aufgehoben · 1991-07-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften, sind auch in den Belangen Bundessache, für die das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes bestimmt.

(2) Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres führt die Bundesbetreuung für hilfsbedürftige Fremde, die einen Asylantrag eingebracht haben (Asylwerber); sie besteht jedenfalls in der Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe.

(2) Die Unterbringung der Asylwerber erfolgt in privaten Unterkünften auf Rechnung des Bundes, erforderlichenfalls in Flüchtlingslagern des Bundes und ausnahmsweise in Notunterkünften wie beispielsweise Kasernen des Bundesheeres.

(3) Asylwerber werden in die Bundesbetreuung aufgenommen, wenn ihr Asylantrag eine Behauptung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung, enthält und wenn sie hilfsbedürftig sind. Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann.

(5) Die Bundesbetreuung endet mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens. In Fällen besonderer Hilfsbedürftigkeit kann die Bundesbetreuung zur Unterstützung der Eigeninitiative des Betroffenen auch nach rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens im unbedingt erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch für eine Dauer von sechs Wochen, aufrechterhalten werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres ist mit Zustimmung des betreuten Asylwerbers ermächtigt, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Auskunft darüber zu ersuchen, ob nach den bei diesen gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) der Betroffene als versichert aufscheint. Die Auskunft des Hauptverbandes hat sich auf die Bezeichnung des Arbeitgebers und auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

(7) Die Vorgangsweise bei der Aufnahme, die Ausstellung von Bescheinigungen, das Höchstmaß des für eine private Unterkunft oder für Verköstigung durch Private zur Verfügung stehenden Entgeltes, die Mindestanforderungen für die Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die näheren Regelungen über weitere der Sozialhilfe entsprechende Leistungen für Asylwerber sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger Behandlung, auf die besondere Situation von Flüchtlingen sowie auf spezifische Verhältnisse im Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, vor Beginn jedes Kalenderhalbjahres auf der Grundlage der um die Zahl der Gastarbeiter und die geschätzte Zahl ihrer Angehörigen verminderten Bevölkerungszahlen der Länder Quoten für die länderweise Unterbringung von Asylwerbern in der Bundesbetreuung festzulegen und den Ländern mitzuteilen.

(2) Die Zahl der Gastarbeiter ist die Summe der in einem Land nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, erteilten Beschäftigungsbewilligungen und ausgestellten Befreiungsscheine.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Inneres hat vor Festlegung der Quoten für ein bestimmtes Kalenderhalbjahr den Ländern Gelegenheit zu einem Vorschlag zu geben. Eine daraufhin von mindestens sieben Ländern rechtzeitig und einvernehmlich vorgeschlagene Quotenregelung ist für den Bundesminister für Inneres verbindlich, wenn die Summe der Bevölkerungszahlen der beteiligten Länder mindestens drei Viertel der Bevölkerungszahl Österreichs beträgt.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Asylwerber nach diesen Quoten zur Unterbringung das in den Ländern zuzuweisen.

(5) Die Länder haben für die Bereitstellung von Unterkünften für Asylwerber, die nicht in bereits der Bundesbetreuung zum Zeitpunkt der Zuweisung zur Verfügung stehenden Quartieren untergebracht werden können, bis zum Ausmaß der für das jeweilige Land maßgeblichen Quote Vorsorge zu treffen. Die Kosten für diese Unterbringung trägt der Bund.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Asylfragen vom Asylbeirat beraten.

(2) Der Asylbeirat gibt über Antrag des Bundesministers für Inneres oder eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu bestimmten Asylfragen ab.

(3) Der Asylbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Asylbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Arbeit und Soziales, des Bundesministers für Finanzen, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes; zwei weitere Mitglieder werden über gemeinsamen Vorschlag der Länder bestellt. Die übrigen drei Mitglieder sind der Vorsitzende sowie zwei Vertreter karitativer, in der Flüchtlingsbetreuung tätiger Organisationen. Für jedes Mitglied ist in entsprechender Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Asylbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung.

(5) Die erstmalige Einberufung des Asylbeirates obliegt dem Bundesminister für Inneres. Der Asylbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Art. II § 1 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2)(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Art. II § 3 ein Jahr nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.

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