Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1990 über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1990-09-11
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 166.24.01/38-IV.2/90

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Polen seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung am 4. September 1990 beschlossen hat, die Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 1*), welche die sichtvermerksfreie Einreise von polnischen Staatsbürgern nach Österreich betreffen, die mit gewöhnlichen Reisepässen oder mit Sammelreisepässen einreisen, gemäß Artikel 7 des Abkommens mit Wirksamkeit von Freitag, dem 7. September 1990, 0.00 Uhr, vorerst für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen.

Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit konsulargebührenfrei erfolgen.

Diese Maßnahme der Österreichischen Bundesregierung wurde notwendig, da der andauernde unkontrollierte Zustrom einer größeren Anzahl von polnischen Staatsbürgern nach Österreich, die hier illegal Arbeit aufnehmen oder illegale Geschäfte tätigen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Sichtvermerkspflicht soll durch eine bessere Kontrolle der Reisenden der Verletzung österreichischer Rechtsvorschriften durch solche Personen entgegenwirken.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Polen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 4. September 1990

L. S.

An die Botschaft der Republik Polen

Wien

Vranitzky


1*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 485/1987

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