Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1990 betreffend die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER
VOLKSREPUBLIK POLEN
Nr. 10-154-90
VERBALNOTE
Die Botschaft der Republik Polen in der Republik Österreich entbietet dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, in Beantwortung Ihrer Verbalnote Nr. Zl. 166.24.01/38-IV.2/90, vom 4. September 1990, folgendes festzustellen:
Die Regierung der Republik Polen nimmt mit Erstaunen und Bedauern den Entschluß der Regierung der Republik Österreich über die Aussetzung der Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972, welche die sichtvermerksfreie Einreise von polnischen Staatsbürgern nach Österreich betreffen, wahr.
Diese Entscheidung beschränkt Wesentlich den polnischösterreichischen Reiseverkehr und beeinträchtigt andere Formen der bilateralen Zusammenarbeit.
Die Republik Polen ist ein offenes Land, das sich für die europäische Zusammenarbeit, darunter für die Reisefreiheit einsetzt. Die Entscheidung der Regierung der Republik Österreich steht im Widerspruch zu den Bestrebungen Polens, dem Geist und Buchstaben des KSZE-Prozesses und insbesondere zu den Beschlüssen der Wiener und Kopenhagener Konferenzen.
Die polnische Regierung vertritt die Meinung, daß die im Reiseverkehr auftretenden negativen Erscheinungen keine Grundlage für eine Entscheidung sein sollten, die in ihrer Wirkung die Reisefreiheit aller Bürger beider Staaten einschränkt, zumal die von den polnischen Behörden eingeleiteten Maßnahmen zur wesentlichen Einschränkung negativer Erscheinungen beigetragen hatten, was durch das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich bestätigt wurde.
Durch die Entscheidung der Regierung der Republik Österreich ist die Regierung der Republik Polen gezwungen, eine analoge Entscheidung über die einstweilige Einführung der Visapflicht für österreichische Staatsbürger für den Zeitraum von 6 Monaten, vom 7, September 1990 an, 0.00 Uhr, zu treffen.
Die Botschaft der Republik Polen in der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 4. September 1990
L. S.
An das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Vranitzky
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