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Verordnung des Bundesministers für Inneres über Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979, 135/1986 und 190/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Polnische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen polnischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Schweiz vorweisen:

1.

gültiger Sichtvermerk,

2.

gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),

3.

gültige Saisonbewilligung (A),

4.

gültige Aufenthaltsbewilligung (B),

5.

Niederlassungsbewilligung (C).

§ 2. Diese Verordnung tritt am 9. November 1990 um 0.00 Uhr in Kraft.