Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 1996-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/1990, wird verordnet:

§ 1. Das Tageskostgeld, das einem Wehrpflichtigen im Falle einer Nichtteilnahme an der Verpflegung gebührt, wird mit 43 S festgesetzt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 tritt die Verordnung über das Tageskostgeld, BGBl. Nr. 460/1987, außer Kraft.

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