Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/1990, wird verordnet:
§ 1. Das Tageskostgeld, das einem Wehrpflichtigen im Falle einer Nichtteilnahme an der Verpflegung gebührt, wird mit 43 S festgesetzt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 tritt die Verordnung über das Tageskostgeld, BGBl. Nr. 460/1987, außer Kraft.
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