Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Rohrbach in Oberösterreich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:
§ 1. Auf Antrag der Stadtgemeinde Rohrbach in Oberösterreich wird für den Bereich dieser Stadtgemeinde die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten im automationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden sind.
§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.