ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN ÜBER DEN ZUGANG ZUR KIRCHE ST. EMMERICH BEI RÖNÖK

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-02-01
Status Aufgehoben · 2006-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 des Abkommens wurden am 5. Oktober bzw. am 21. November 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 1. Februar 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn sind im Geiste der Förderung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen ihren Ländern wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Österreichische Staatsbürger, die über einen gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß oder einen gültigen Personalausweis verfügen, dürfen zum Besuch der Kirche St. Emmerich bei Rönök die österreichisch-ungarische Staatsgrenze über den besonders für diesen Zweck beim Grenzstein C 92 geöffneten Übergang übertreten. Für österreichische Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt ein anderer amtlicher Lichtbildausweis. Als amtlicher Lichtbildausweis gilt auch ein Schülerausweis. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, bedürfen eines Reisedokumentes.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich in der Kirche sowie außerhalb derselben in dem von den zuständigen ungarischen Stellen zu kennzeichnenden Bereich aufhalten.

(3) Die Zufahrt zur Kirche mit Fahrzeugen zum Zwecke des Transportes von Bau- und sonstigen Materialien gemäß Artikel 2 ist erlaubt. Behinderten ist der Zugang zu dem in Absatz 2 genannten Bereich mit Rollstühlen gestattet.

(4) Die zuständigen österreichischen und ungarischen Organe können jene Personen kontrollieren, die bei diesem für den Reiseverkehr nicht geöffneten Übergang die Grenze übertreten.

Artikel 2

Bau- und sonstige Materialien, die der Renovierung, baulichen Erhaltung und Ausgestaltung der Kirche St. Emmerich bei Rönök sowie ihrer Innenausstattung oder religiös-liturgischen Zwecken dienen, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die Ein- und Ausfuhr der genannten Materialien ist ohne Entrichtung von Zöllen und sonstigen Abgaben möglich.

Artikel 3

Die Anwendung dieses Abkommens kann von der ungarischen Seite aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bis zur Dauer einer Woche ausgesetzt werden, nach dem die österreichische Seite auf diplomatischem Wege verständigt worden ist. Darüber hinaus ist eine diesbezügliche zweisprachige Ankündigung an mindestens drei Punkten der Staatsgrenze nahe dem Grenzstein C 92 anzubringen.

Artikel 4

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse bezüglich der Kirche sowie das Recht der ungarischen Staatsbürger, die Kirche frei zu besuchen, nicht.

Artikel 5

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Wege gekündigt werden.

Geschehen zu Szombathely, am 12. März 1990 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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